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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 117<br />

Oberstufe vom Erreichen einer auf eine Zehntelsnote ger<strong>und</strong>eten Durchschnittsnote<br />

abhängig zu machen. Gleiches gilt für eine durch den Schulrat verbindlich festgelegte<br />

Bandbreiteregelung. Die Schulbehörde ist vielmehr aufgerufen, das ihr<br />

durch Art. 12 PÜR eingeräumte Ermessen im Einzelfall auszuüben. Dabei ist sie<br />

zwar bezüglich Noten nicht an die Grenze zwischen einer genügenden <strong>und</strong> einer<br />

ungenügenden Durchschnittsnote (vgl. Art. 4 der Verordnung über den Volksschulunterricht,<br />

sGS 213.12) geb<strong>und</strong>en. Sie kann mithin auch ein Schulkind mit einem<br />

genügenden bis guten Notendurchschnitt der Realschule zuweisen. Voraussetzung<br />

dafür ist indessen eine triftige individuelle Begründung. Die Anforderungen an eine<br />

entsprechende Begründung sind umso höher, je höher der Notendurchschnitt der<br />

Schülerin oder des Schülers liegt.<br />

Nach Ziff. 2.1. der Weisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule<br />

vom 15. April <strong>2006</strong> (SchBl <strong>2006</strong>, Nr. 4; nachfolgend Weisungen) hat eine Schülerin<br />

bzw. ein Schüler, die im Zeugnis die Note 5 erhalten hat, die Lernziele gut erreicht<br />

<strong>und</strong> ist in der Lage, Aufgaben mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad teilweise<br />

erfolgreich zu lösen. A. wies gegen bzw. am Ende der sechsten Klasse abgesehen<br />

vom Fach Mathematik (4,5) in sämtlichen Fächern gute bis sehr gute Noten auf<br />

(Notendurchschnitt in den Promotionsfächern 4,83; Notendurchschnitt aller Zeugnisnoten<br />

5,15; vgl. Bst. A vorstehend).<br />

c) Bei dieser Ausgangslage bedürfte es nach dem Gesagten ausserordentlicher<br />

Gründe, damit eine Zuweisung von A. zur Realschule vertretbar wäre. Solche<br />

ausserordentlichen Gründe fehlen in den Erwägungen <strong>und</strong> <strong>St</strong>ellungnahmen zu den<br />

angefochtenen Entscheiden <strong>und</strong> sind auch nicht aus den Akten ersichtlich. Das auf<br />

Gr<strong>und</strong> schematisierter Prognosen der Lehrkräfte als ungenügend eingestufte Verbesserungspotenzial<br />

ist nicht signifikant. Diese Prognosen sind jedenfalls nicht<br />

dazu geeignet, den um 5 liegenden durchschnittlichen Notenwert dergestalt zu<br />

relativieren, dass eine Zuordnung des Mädchens zu jenem Drittel Schülerinnen <strong>und</strong><br />

Schüler gerechtfertigt wäre, welche im kantonalen Durchschnitt den leistungsmässig<br />

weniger anforderungsreichen Oberstufentyp zu absolvieren haben; dies<br />

umso weniger als die Klassenlehrkraft noch gegen Ende des ersten Semesters des<br />

Schuljahres 2005/06 eine günstige Prognose abgegeben hatte. Der zu Beginn des<br />

zweiten Semesters des Schuljahres 2005/06 festgestellte vorübergehende Leistungseinbruch<br />

(unregelmässige Leistungen) ist mit den geschilderten familiären<br />

Spannungen erklärbar. Dem Schulrat ist diesbezüglich vorzuhalten, dass er diese<br />

Tatsachen <strong>und</strong> die bei A. am Ende des Schuljahres erkennbar gewordene neuerliche<br />

Leistungssteigerung nicht hinreichend in seine Entscheidfindung hat einfliessen<br />

lassen.<br />

d) Anzumerken bleibt, dass insbesondere Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, bei denen<br />

der Übertritt in die Sek<strong>und</strong>arschule fraglich ist, nach Art. 12 Abs. 1 PÜR Anspruch<br />

darauf haben, dass die bis zum Ende der 6. Klasse bzw. bis zum Ende des Schuljahres<br />

gezeigten Leistungen angemessen berücksichtigt werden. Eltern <strong>und</strong> Schülerinnen<br />

bzw. Schüler dürfen m. a.W. darauf vertrauen, dass die bis zum Ende des<br />

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