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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nrn. 44/45<br />

44<br />

Art. 31 Abs. 2 <strong>St</strong>G (sGS 811.1). Verkaufen die Erben des Inhabers einer<br />

Einzelfirma einen Teil des ererbten Betriebs <strong>und</strong> führen sie die Unternehmung<br />

in veränderter Form in der bisherigen Betriebsliegenschaft weiter,<br />

so liegt keine Überführung der Betriebsliegenschaft vom Geschäftsvermögen<br />

in das Privatvermögen vor. Allfällige Veränderungen der Anteile der<br />

Erben an den stillen Reserven vor einer späteren Überführung in das<br />

Privatvermögen sind steuerlich zu berücksichtigen.<br />

Verwaltungsgericht, 22. Februar <strong>2006</strong><br />

Sachverhalt <strong>und</strong> Auszug aus den Erwägungen in SGE (<strong>St</strong>.Galler <strong>St</strong>euerentscheide)<br />

<strong>2006</strong> Nr. 13.<br />

45<br />

Art. 33 Abs. 1 lit. c <strong>St</strong>G (sGS 811.1). Die Veranlagung der Aktiengesellschaft<br />

ist für die Veranlagung der ihr nahestehenden Personen nicht bindend. Als<br />

Empfänger geldwerter Leistungen kommen Beteiligte, aber auch diesen<br />

nahestehende Personen in Frage. Wird ein von der Gesellschaft angeschaffter<br />

Vermögensgegenstand überwiegend von der Alleinaktionärin privat<br />

genutzt <strong>und</strong> bestreitet deren Vater, der Verwaltungsrat der Gesellschaft<br />

ist, eine Begünstigung, so ist die Zurechnung zu seinem Einkommen ungerechtfertigt.<br />

Die Voraussetzungen für die Zurechnung einer geldwerten<br />

Leistung aufgr<strong>und</strong> eines simulierten Darlehens als ausserordentliches Einkommen<br />

beim Vater der Alleinaktionärin sind dagegen erfüllt.<br />

Verwaltungsgericht, 12. April <strong>2006</strong><br />

Sachverhalt <strong>und</strong> Auszug aus den Erwägungen in SGE (<strong>St</strong>.Galler <strong>St</strong>euerentscheide)<br />

<strong>2006</strong> Nr. 15.<br />

175

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