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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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Sachregister <strong>2006</strong> B<strong>und</strong>esrecht<br />

Art. 176 Eine im Eheschutzverfahren abgeschlossene Vereinbarung über die Ordnung des<br />

Getrenntlebens kann nicht einseitig widerrufen, aber wegen Willensmängeln<br />

oder offensichtlicher Unangemessenheit angefochten werden.<br />

Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 3. März <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 63<br />

Art. 179 Abs. 2. Die Ordnung des Getrenntlebens fällt nicht schon dahin, wenn ein Ehegatte<br />

es zulässt, dass der andere sich noch einige Wochen lang in der Wohnung aufhält.<br />

Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 12. April <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 64<br />

Art. 273 Abs. 1. Der Umstand, dass ein vierjähriges Kind sich beim ersten Besuchstermin<br />

hartnäckig weigerte, mit dem besuchsberechtigten Elternteil wegzugehen, genügt<br />

nicht für den Verzicht auf einen Vollzug mit angemessenen Mitteln.<br />

Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 10. August <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 65<br />

Art. 370 Siehe Art. 395 Abs. 2 ZGB (GVP <strong>2006</strong> Nr. 67).<br />

Art. 392 Soweit sie urteilsfähig ist, kann die betroffene Person bei der klageweisen Anfechtung<br />

einer vorm<strong>und</strong>schaftlichen Massnahme das Verfahren selber führen<br />

oder einen Vertreter bestimmen. Andernfalls ist ihr ein Prozessbeistand zu bestellen.<br />

Wird der Hausarzt von der Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde als Auskunftsperson beigezogen,<br />

so muss ihn der urteilsfähige Patient von der Wahrung des Berufsgeheimnisses<br />

entbinden. Die Beistandschaft beschränkt die Handlungsfähigkeit<br />

nicht <strong>und</strong> ist daher nur dann eine geeignete Massnahme, wenn die urteilsfähige<br />

verbeiständete Person die Handlungen des Beistandes nicht dauernd durchkreuzt.<br />

Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 7. November <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 66<br />

Art. 393 Siehe Art. 392 ZGB (GVP <strong>2006</strong> Nr. 66).<br />

Art. 395 Zur Anordnung einer Verwaltungsbeiratschaft muss ein Entmündigungsgr<strong>und</strong><br />

gemäss Art. 369 bis 372 ZGB vorliegen, wobei in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit<br />

der betroffenen Person ein gradueller Unterschied besteht. Misswirtschaft<br />

liegt unter anderem bei einer dauerhaft unsinnigen Vermögensverwaltung vor.<br />

Dazu muss zwingend ein gefährdetes Vermögen vorhanden sein, das der Verwaltung<br />

bedarf. Dies setzt voraus, dass der Berechtigte über das Vermögen verfügen<br />

kann, was bei einem Freizügigkeitskonto für das BVG-Altersguthaben nicht der<br />

Fall ist, solange die Voraussetzungen für die Barauszahlung nicht erfüllt sind.<br />

Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 2. Mai <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 67<br />

BG über den Erwerb von Gr<strong>und</strong>stücken durch Personen im Ausland vom<br />

16. Dezember 1983 (BewG), SR 211.412.41<br />

Art. 12 lit. c. Schliesst der Eigentümer einer Wohnung einen Mietvertrag für fünf Jahre<br />

mit einem Ausländer <strong>und</strong> gewährt dieser dem Vermieter ein Darlehen, liegt keine<br />

Umgehung der Gesetzgebung über den Erwerb von Gr<strong>und</strong>stücken durch Personen<br />

im Ausland vor, wenn der Vermieter das Darlehen jederzeit aus eigenen Mitteln<br />

zurückzahlen könnte <strong>und</strong> damit keine besondere Abhängigkeit vom Mieter<br />

besteht, zumal der Mietvertrag nicht als langfristig gilt.<br />

Verwaltungsgericht, 24. Januar <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 68<br />

Reg 19

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