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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 15 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

genheit dauert über Monate an, die Krankheit ist immer als Prozess zu verstehen<br />

<strong>und</strong> lässt sich in Phasen unterteilen. Sie bricht meist unerwartet ins Leben ein, beginnt<br />

mit kleinen unspezifischen Symptomen, die sich summieren <strong>und</strong> nicht besser<br />

werden. Als solche sind zu nennen erhebliche, vormals nicht erlebte Erschöpfung<br />

nach einer Anstrengung, Muskelschwäche, Muskelschmerzen, Kopfschmerzen,<br />

Gelenkschmerzen, Rachenentzündung, Fieber <strong>und</strong>/oder Frösteln, empfindliche<br />

Lymphknoten, Magen-Darm-Krämpfe, Schlafstörungen, sowohl Schlaflosigkeit wie<br />

auch gesteigertes Schlafbedürfnis, neuropsychiatrische Beschwerden wie Lichtscheue,<br />

Gesichtsfeldausfall, Vergesslichkeit, Denk- <strong>und</strong> Konzentrationsschwäche,<br />

Reizbarkeit, Depressionen, Verwirrtheitszustände usw. Betroffene können nicht<br />

mehr ihr normales Leben weiterführen <strong>und</strong> ziehen sich zunehmend aus ihren<br />

Aktivitäten zurück (www.onmeda.de/krankheiten/burnout_syndrom.html?tid=2&p=2<br />

[<strong>St</strong>and: 5. Juli <strong>2006</strong>]). Die Symptome sind demnach vielfältig <strong>und</strong> sie können in Bezug<br />

auf Auftreten <strong>und</strong> Ausmass individuell sehr verschieden sein. Deswegen kann<br />

es keine standardisierte Therapie geben. Diese muss sich vielmehr nach der individuellen<br />

Diagnose richten. Die Frage, ob eine ambulante Therapie ausreiche oder<br />

eine stationäre Therapie angezeigt sei, ist deshalb einzelfallabhängig zu beantworten.<br />

Davon scheinen bei der Beurteilung des Kostengutsprachegesuchs auch die<br />

Vertrauenspsychiater der Beschwerdegegnerin ausgegangen zu sein, hält Letztere<br />

in ihrem Schreiben vom 27. September 2005 an Dr. A.___ doch fest, dass die<br />

Behandlung im Rahmen einer ambulanten psychiatrischen oder eventuell auch<br />

psychologischen Therapie durchgeführt werden könne; zudem sei auch eine stationäre<br />

Therapie in einer psychiatrischen Klinik möglich. Nachdem die Beschwerdeführerin<br />

den Wunsch zum Eintritt in die psychiatrische Klinik Y.___ geäussert hatte,<br />

beantragte der Vertrauensarzt Dr. B.___ am 13. Oktober 2005, die Kostengutsprache<br />

sei zu gewähren (vgl. act. G 3.1.5: «Zusage» für stationäre Psychiatrie Y.___, ja,<br />

4 Wochen). Unter diesen Umständen kann nicht behauptet werden, die beantragte<br />

Rehabilitationsbehandlung des psycho-physischen Erschöpfungszustandes sei<br />

nicht wirtschaftlich, nur weil sie stationär durchgeführt werden sollte. Mit dieser<br />

Begründung konnte die Kostengutsprache folglich nicht verweigert werden.<br />

Damit ist zu prüfen, ob sich die Verweigerung unter dem Aspekt der mangelnden<br />

Zweckmässigkeit der Behandlung rechtfertigte. In diesem Zusammenhang hat<br />

Dr. B.___ ausgeführt, die Behandlung sei, wenn das «ambulante setting» nicht ausreiche,<br />

in einer psychiatrischen Fachklinik durchzuführen. Da die Klinik X.___ AG<br />

keinen psychiatrischen Leistungsauftrag habe, sondern nur einen psychosomatischen,<br />

empfahl er, wie bereits erwähnt, die Zusage für einen vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt<br />

in der Psychiatrischen Klinik Y.___ abzugeben. Wieso für die<br />

stationäre Behandlung des psycho-physischen Erschöpfungszustandes, wie er sich<br />

bei der Beschwerdeführerin präsentierte, lediglich eine Klinik mit psychiatrischem<br />

Leistungsauftrag <strong>und</strong> nicht auch eine solche mit psychsomatischem Leistungsauftrag<br />

in Frage kommen sollte, liess er indessen unbegründet. Die Beschwerdeführerin<br />

gibt an, dass sie im Gespräch mit anderen Burnout-Patienten <strong>und</strong> den Klinik-<br />

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