24.06.2012 Aufrufe

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

12<br />

Art. 27 ATSG (SR 830.1). Wird einer arbeitslosen Person die Vermittlungsfähigkeit<br />

abgesprochen, hat sie das RAV darauf aufmerksam zu machen,<br />

dass sie die Kontrollpflichten trotzdem weiterhin wahrzunehmen <strong>und</strong> das<br />

Formular «Angaben der versicherten Person» auszufüllen hat, um während<br />

der Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens anspruchsberechtigt zu<br />

bleiben. Erfolgt die Geltendmachung des Anspruchs (Einreichen des Formulars)<br />

wegen mangelnder Aufklärung zu spät, ist die Versäumnis entschuldbar<br />

<strong>und</strong> die Frist ist wiederherzustellen.<br />

Versicherungsgericht, 4. Juli <strong>2006</strong><br />

GVP <strong>2006</strong> Nr. 12<br />

Sachverhalt:<br />

B.___ meldete sich am 23. Dezember 2003 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung<br />

an. Am 30. November 2005 verfügte die Arbeitslosenkasse<br />

des Kantons <strong>St</strong>.Gallen, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die<br />

Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. März 2005 verwirkt sei, da der Versicherte<br />

den Anspruch nicht innert dreier Monate nach Ablauf der jeweiligen Kontrollperiode<br />

geltend gemacht habe. Der Versicherte macht demgegenüber geltend, er sei<br />

weder vom RAV noch von der Arbeitslosenkasse darauf hingewiesen worden, dass<br />

er bis zum definitiven Entscheid über seine Vermittlungsfähigkeit weiterhin seine<br />

Pflichten erfüllen müsse.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. a) Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht<br />

innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht,<br />

geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder<br />

Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Entschädigungsansprüche geltend<br />

macht (vgl. Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz<br />

1 AVIG gesetzte Frist ist eine Verwirkungsfrist, die weder einer Erstreckung noch<br />

einer Unterbrechung, aber einer Wiederherstellung zugänglich ist. Eine Fristwiederherstellung<br />

kann gewährt werden, wenn die gesuchstellende Person für ihre Fristversäumnis<br />

entschuldbare Gründe vorbringen kann (BGE 114 V 123; ARV 1993/94<br />

Nr. 33 S. 234 E. 1b; ARV 2000 Nr. 6 S. 31 E. 2a; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 ATSG).<br />

b) …<br />

c) Nach Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf gr<strong>und</strong>sätzlich unentgeltliche<br />

Beratung über ihre Rechte <strong>und</strong> Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger,<br />

denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten<br />

zu erfüllen sind. Die zu beratende Person ist über die massgebenden Umstände<br />

rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, damit sie ihre Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

zutreffend wahrnehmen kann (U. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003,<br />

53

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!