24.06.2012 Aufrufe

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 30<br />

seine Aufmerksamkeit zu Recht in erster Linie darauf gerichtet war, mögliche vortrittsberechtigte<br />

Verkehrsteilnehmer wahrzunehmen, durfte der Rekurrent entsprechend<br />

der oben dargestellten Regel von Art. 12 Abs. 1 VRV auch das unmittelbar<br />

vor ihm fahrende Fahrzeug, das ihm zudem durch eine unsichere <strong>und</strong> unberechenbare<br />

Fahrweise aufgefallen war, nicht völlig aus den Augen lassen. Da der Rekurrent<br />

nicht in einer komplexen Situation einen sich peripher abspielenden Vorgang<br />

nicht beachtete, sondern ein unmittelbar vor ihm sich abspielendes Bremsmanöver<br />

übersah, war seine Aufmerksamkeit in einem Ausmass ungenügend, das ihm nicht<br />

mehr lediglich als leichtes Verschulden angelastet werden kann.<br />

c) Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten zu Recht den Führerausweis<br />

gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG entzogen hat.<br />

30<br />

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Das Lenken eines Motorfahrzeuges<br />

auf kurzer <strong>St</strong>recke <strong>und</strong> bei langsamer Fahrt mit aussen vereister <strong>und</strong> innen<br />

beschlagener Frontscheibe, die zu einer stark eingeschränkten Sicht führte,<br />

stellt eine mittelschwere Widerhandlung dar.<br />

Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. August <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Umstritten ist, ob das Führen eines Fahrzeugs mit vereisten <strong>und</strong> innen beschlagenen<br />

Scheiben am 20. Januar <strong>2006</strong> als schwere oder mittelschwere Verkehrsregelverletzung<br />

zu qualifizieren ist.<br />

a) Der Rekurrent macht zur Hauptsache geltend, er habe zu Hause vor Fahrtantritt<br />

die Front- <strong>und</strong> Seitenscheiben seines Fahrzeuges vom Eis befreit. Auf der<br />

anschliessenden Fahrt habe er wahrgenommen, dass sich die Frontscheibe während<br />

der Fahrt beschlagen habe. Dies habe sich unerwartet auf der geraden <strong>St</strong>recke der<br />

H-strasse aufgr<strong>und</strong> der höheren Geschwindigkeit plötzlich ergeben. Er habe daher<br />

seine Fahrt verlangsamt, da ein sofortiges Anhalten auf der schneller befahrenen<br />

H-strasse nicht ohne Risiko gewesen wäre. Allerdings sei die Sicht nicht derart<br />

schlecht gewesen wie im Zeitpunkt der fotografischen Aufnahmen. Er habe deutlich<br />

mehr gesehen, als auf den Fotos zu erkennen sei. Offensichtlich habe die<br />

Kamera auf die Scheibe fokussiert. In rechtlicher Hinsicht liege keine schwere<br />

Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor. Die Scheibe habe sich<br />

schnell, unerwartet, von innen <strong>und</strong> nach sehr kurzer Fahrzeit beschlagen. Seine<br />

Entscheidung, an einem sicheren Ort anzuhalten, stelle kein grobes Fehlverhalten<br />

dar. Er habe nur noch wenige Meter bis zur A-Tankstelle weiterfahren wollen. Das<br />

119

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!