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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 86 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

Was der Beschwerdeführer rügt, steht im Zusammenhang mit der Erwägung<br />

der Vorinstanz, wonach es höchst seltsam anmute, dass der Beschwerdeführer<br />

keine «papertrail» über den Verbleib des Geldes zwischen Entgegennahme <strong>und</strong><br />

Weitergabe an den Beschwerdebeklagten nachzuweisen vermöge. Wenn die Vorinstanz<br />

anschliessend daran rein hypothetisch anmerkt, dass eine allfällige Aufbewahrung<br />

eines so hohen Geldbetrages in der Wohnung höchst riskant <strong>und</strong> unvernünftig<br />

gewesen wäre, hat die Vorinstanz keine tatsächliche Feststellung getroffen,<br />

ob das angebliche Geld in der Wohnung aufbewahrt wurde oder nicht. Sie hat im<br />

Gegenteil nur aufgr<strong>und</strong> der vorhandenen <strong>und</strong> fehlenden Beweismittel erkannt,<br />

dass konkrete <strong>und</strong> überprüfbare Angaben zum Verbleib des Geldbetrages zwischen<br />

Entgegennahme <strong>und</strong> Weitergabe gerade fehlten. Die Vorinstanz hat erkannt, dass<br />

sie mangels konkreter Vorbringen zum betreffenden Zusammenhang keine Feststellung<br />

treffen könne, während aber auch rein hypothetisch denkbare Abläufe (die<br />

ihrerseits nicht behauptet seien) nicht überzeugend wahrscheinlich wären. Zu dieser<br />

rein negativen Erkenntnis (es könne nichts Konkretes zum Verbleib angeblichen<br />

Bargeldes während einer bestimmten Dauer festgestellt werden) bedarf es nach<br />

Art. 56 Abs. 1 ZPO keiner Parteibehauptungen. Solche Behauptungen sind nach<br />

Art. 56 Abs. 1 ZPO nur für den rechtsrelevanten Sachverhalt, das heisst für Tatsachen,<br />

die zur materiellen Rechtsanwendung festgestellt werden, vorausgesetzt.<br />

86<br />

Art. 164 ZPO (sGS 961.2). Weist das B<strong>und</strong>esgericht die <strong>St</strong>reitsache zur Ergänzung<br />

des Sachverhalts <strong>und</strong> zu neuer Entscheidung zurück, so bestimmt<br />

das kantonale Prozessrecht, in welcher Weise das Verfahren fortzusetzen<br />

ist. Weitere Vorbringen sind nur zulässig, sofern sie die Voraussetzungen<br />

gemäss Art. 164 ZPO erfüllen.<br />

Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 21. Juli <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

II. 3. Soweit das B<strong>und</strong>esgericht die <strong>St</strong>reitsache zur Ergänzung des Sachverhalts<br />

<strong>und</strong> zu neuer Entscheidung zurückweist, bestimmt das kantonale Prozessrecht, in<br />

welcher Weise das Verfahren fortzusetzen ist.<br />

a) Das st.<strong>gallische</strong> Zivilprozessrecht kennt keinen Anspruch der Parteien auf<br />

eine neue Berufungsverhandlung oder auf weitere Eingaben zur Würdigung des<br />

b<strong>und</strong>esgerichtlichen Urteils oder des Prozessstoffes im Lichte der b<strong>und</strong>esgerichtlichen<br />

Erkenntnisse (vgl. Urteil Handelsgericht <strong>St</strong>.Gallen vom 29.9.2000 i. S. G. Sch<br />

AG gg. K. & Co., 4 [HG.2000.67-HGK]; ebenso für das zürcherische Prozessrecht<br />

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