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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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Kantonales Recht Sachregister <strong>2006</strong><br />

Reg 4<br />

2. Erziehung, Bildung, Kultur<br />

<strong>St</strong>ipendiengesetz vom 3. Dezember 1968 (<strong>St</strong>ipG), sGS 211.5<br />

Art. 1 Sozialhilfeleistungen sind subsidiär gegenüber Leistungsverpflichtungen Dritter.<br />

Sie können erst ausgerichtet werden, wenn auch die spezialgesetzlichen öffentlich-rechtlichen<br />

Ansprüche des Gesuchstellers, wozu <strong>St</strong>ipendien gehören, ausgeschöpft<br />

worden sind.<br />

Erziehungsdepartement, 10. November <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 116<br />

Volksschulgesetz vom 13. Januar 1983 (VSG), sGS 213.1<br />

Art. 31 Abs. 1 Bst. c. Nach Art. 12 PÜR stützt sich der Übertrittsentscheid des Schulrates<br />

einerseits auf die Empfehlung der Klassenlehrkraft der 6. Primarklasse, die nach<br />

Gesprächen mit den Eltern der 4. bis 6. Klasse ergeht, <strong>und</strong> anderseits – nicht im<br />

mathematischen, sondern im allgemeinen Sinn – auf das aktuelle Notenbild. Der<br />

für den Aufnahmeentscheid zuständigen Behörde steht es nicht zu, den Übertrittsentscheid<br />

für die Oberstufe schematisch auf Gr<strong>und</strong> der in den Promotionsfächern<br />

erzielten Noten oder auf Gr<strong>und</strong> eines Einschätzungsrasters vorzunehmen.<br />

Erziehungsdepartement, 20. September <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 117<br />

Art. 34 Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 19 BV (GVP <strong>2006</strong> Nr. 114).<br />

Art. 35bis Abs. 2. Der Schulrat kann die Zuweisung eines teilweise schulreifen Kindes in die<br />

Einführungsklasse bzw. in das Einschulungsjahr ohne Zustimmung der Eltern nur<br />

auf Gr<strong>und</strong> eines eindeutigen <strong>und</strong> einlässlich begründeten fachpädagogischen Gutachtens<br />

vornehmen. Fremdsprachigkeit ist ohne spezifischen Gr<strong>und</strong> kein Indiz für<br />

eine Kleinklassenbedürftigkeit. Sie könnte allenfalls Anlass für Deutschunterricht<br />

sein.<br />

Erziehungsrat, 23. Oktober <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 118<br />

Art. 52 Die Bewilligung des auswärtigen Schulbesuchs für Mittelstufenschülerinnen <strong>und</strong><br />

-schüler ist im Vergleich zur entsprechenden Bewilligung für Kindergarten- <strong>und</strong><br />

Unterstufenschülerinnen <strong>und</strong> -schüler – in Anbetracht der altersbedingt fortgeschrittenen<br />

schulischen <strong>und</strong> sozialen Reife – an erhöhte Voraussetzungen zu<br />

knüpfen. Einer besonderen schulischen oder familiären Situation einer Schülerin<br />

oder eines Schülers kann ungeachtet dessen mit der Bewilligung des auswärtigen<br />

Schulbesuchs ausnahmsweise Rechnung getragen werden.<br />

Erziehungsrat, 28. Juli <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 119<br />

Art. 53 Abs. 1. Siehe Art. 52 VSG (GVP <strong>2006</strong> Nr. 119).<br />

Art. 63ff. Die Kündigung des Dienstverhältnisses einer Lehrperson wegen Rückgangs der<br />

Schülerzahlen ist rechtmässig <strong>und</strong> kann nicht mit dem Argument angefochten<br />

werden, es hätte einer anderen Angestellten gekündigt werden können.<br />

Verwaltungsgericht, 30. November <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 8<br />

Art. 67bis Die obligationenrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen sind im Dienstrecht<br />

der Volksschullehrkräfte nicht anwendbar.<br />

Verwaltungsgericht, 21. März <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 9<br />

V über den Volksschulunterricht vom 11. Juni 1996 (VVU), sGS 213.12<br />

Art. 6 Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 19 BV (GVP <strong>2006</strong> Nr. 114).

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