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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 24<br />

2005 in Italien aufgehalten. Nach seiner Rückkehr sei er offensichtlich wieder zu<br />

seiner Fre<strong>und</strong>in gezogen, entweder unverzüglich, wie er <strong>und</strong> seine Mutter geltend<br />

machten, oder doch nach einer gewissen Zeit, wie selbst die Beschwerdeführerin<br />

einräume. Am 11. März 2005 habe A. B. sodann in <strong>St</strong>.Gallen geheiratet. In der<br />

Folge, am 28. März 2005, hätten sich A. <strong>und</strong> seine Ehefrau bei der therapeutischen<br />

Leiterin der Entzugsstation der Klinik Wil telefonisch zum Entzug angemeldet. Am<br />

6. April 2005 sei vereinbart worden, dass B. am 11. April 2005 <strong>und</strong> A. am 18. April<br />

2005 in die Klinik Wil eintreten. Offen sei, ob die Wohnung von B. in <strong>St</strong>.Gallen gekündigt<br />

worden sei, weil das Paar vorübergehend (Aussage von A.) oder endgültig<br />

(Aussage von B.) nach Italien habe ausreisen wollen. Dies sei indessen nicht von<br />

entscheidender Bedeutung, weil B. schwanger geworden sei <strong>und</strong> sich das Paar<br />

deshalb entschlossen habe, nicht nach Italien zu reisen <strong>und</strong> hier eine Therapie zu<br />

machen. Unbestritten sei, dass A. zumindest nach dem 31. März 2005 aus Platzgründen,<br />

<strong>und</strong> weil die Schwiegermutter erkrankt sei, nicht bei seinen Schwiegereltern<br />

in <strong>St</strong>.Gallen gewohnt habe. Aus Angst vor einem vollständigen Absturz habe<br />

er nicht in der Unterkunft für Obdachlose, sondern bei seiner Mutter in Rorschach<br />

übernachtet. B. habe indessen bis zum 11. April 2005 bei ihren Eltern in <strong>St</strong>.Gallen<br />

gewohnt, <strong>und</strong> A. habe sich tagsüber bei ihr aufgehalten. Sodann habe sich A. unter<br />

der Adresse seiner Schwiegereltern angemeldet. All diese Umstände würden<br />

die Folgerung zulassen, A. habe sich <strong>und</strong> seine Ehefrau als Familie betrachtet <strong>und</strong><br />

aus seiner Sicht sei sein Lebensmittelpunkt in <strong>St</strong>.Gallen gewesen.<br />

bb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt<br />

unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Sie stelle im angefochtenen Entscheid<br />

wesentlich auf die Ausführungen von A. in den drei Rekursverfahren ab <strong>und</strong><br />

nehme praktisch keinen Bezug auf den Lebenslauf vom 17. Juni 2005, den er mit<br />

dem Gesuch um Sozialhilfe am 20. Juni 2005 beim Sozialamt <strong>St</strong>.Gallen eingereicht<br />

habe. Dieser Lebenslauf sei besonders aussagekräftig <strong>und</strong> glaubwürdig, weil er<br />

zeitlich am nächsten zu den Ereignissen zwischen September 2004 <strong>und</strong> April 2005<br />

liege <strong>und</strong> weil er nicht vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Auseinandersetzung zwischen ihr<br />

<strong>und</strong> der Gemeinde Rorschach verfasst worden sei. In seiner Vernehmlassung bestätige<br />

A. sodann seine Darstellung im Lebenslauf vom 17. Juni 2005. Auch habe<br />

die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich beurteilt. A. habe im massgeblichen Zeitraum<br />

von September 2004 bis April 2005 äusserst unstet gelebt <strong>und</strong> er habe mit<br />

der polizeilichen Anmeldung am 13. April 2005 keinen Unterstützungswohnsitz in<br />

<strong>St</strong>.Gallen begründet. Er sei in der Zeit vom 16. Oktober 2002 bis 7. April 2005 in<br />

Rorschach angemeldet gewesen <strong>und</strong> es sei auffällig, dass er in schwierigen Zeiten<br />

immer wieder dorthin bzw. zu seiner Mutter zurückgekehrt sei.<br />

cc) Unbestritten ist, dass A. im Oktober 2004 zu der an der L-strasse in <strong>St</strong>.Gallen<br />

wohnhaften B. gezogen ist, die er kurz zuvor, während seines vom 14. bis<br />

30. September 2004 dauernden Aufenthalts in der Klinik Wil, kennengelernt hatte.<br />

Die Tatsache, dass A. die Wohnung seiner Mutter in Rorschach verlassen hat, um<br />

mit seiner neuen Bekannten in <strong>St</strong>.Gallen zu wohnen, spricht dafür, dass er von<br />

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