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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 125 <strong>Verwaltungspraxis</strong><br />

125<br />

Art. 82 BauG (sGS 731.1). Wurde ein Baugesuch unter Verletzung der Verfahrensvorschriften<br />

<strong>und</strong> namentlich ohne vorgängige Auflage <strong>und</strong> Anzeige<br />

bewilligt, so kann die Baubewilligung auch nachträglich angefochten werden.<br />

Baudepartement, 24. Januar <strong>2006</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Im Jahr 2001 erteilte die zuständige Gemeindebehörde der Baugesellschaft S.<br />

die Baubewilligung für die Erstellung von sechs Doppeleinfamilienhäusern mit Einstellhalle.<br />

Davon wurden vorerst drei Doppeleinfamilienhäuser erstellt. Die Hälfte<br />

eines Doppelhauses sowie das Benützungsrecht an zwei Parkplätzen in der Einstellhalle<br />

wurde vom Ehepaar L. im Jahr 2002 erworben.<br />

Am 14. Oktober 2004 erteilte die zuständige Gemeindebehörde der Baugesellschaft<br />

S. unter Verzicht auf ein Anzeige- <strong>und</strong> Auflageverfahren die Bewilligung für<br />

eine Projektänderung. An <strong>St</strong>elle der verbleibenden drei Doppelhäuser wurden Einzelhäuser<br />

bewilligt, welche im Untergeschoss mit der Einstellhalle <strong>und</strong> im Erdgeschoss<br />

mit geschlossenen Abstellräumen verb<strong>und</strong>en sind.<br />

Mit Schreiben vom 7. September 2005 erhoben die Eheleute L. nachträglich Einsprache<br />

gegen das Bauvorhaben, weil sie kurz zuvor festgestellt hatten, dass die<br />

Bauausführung nicht den ursprünglich bewilligten Plänen entsprach. Sinngemäss<br />

wurde gerügt, dass die Projektänderung nicht ausgeschrieben worden war, obwohl<br />

ihre Interessen betroffen seien. Am gleichen Tag nahm die Gemeindebehörde <strong>St</strong>ellung<br />

<strong>und</strong> hielt fest, dass sich aus der Projektänderung keine nachteiligen Auswirkungen<br />

ergäben.<br />

Am 13. September 2005 reichten die Ehepartner L. beim Baudepartement eine<br />

Rechtsverweigerungsbeschwerde ein.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. a) Nach Art. 88 Abs. 1 VRP kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben<br />

werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offen stand. Dabei<br />

kann nach Art. 88 Abs. 2 VRP mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde geltend<br />

gemacht werden, dass eine Behörde:<br />

a) sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt<br />

verzögere;<br />

b) die Amtsgewalt missbraucht oder sich einer strafbaren Handlung oder Unterlassung<br />

schuldig gemacht habe;<br />

c) bei Ausübung der Befugnisse sonst willkürlich gehandelt habe.<br />

Während Art. 88 Abs. 1 lit. a VRP Fälle der formellen Rechtsverweigerung erfasst –<br />

dazu gehört auch der Missbrauch der Amtsgewalt nach Art. 88 Abs. 1 lit. b VRP –<br />

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