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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 22<br />

stellt wird. Mit dieser Ausnahmebestimmung hat der Kanton <strong>St</strong>.Gallen eine Regelung<br />

getroffen, die Art. 65 Abs. 3 des KVG entspricht. Danach haben die Kantone<br />

nämlich dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen,<br />

insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens<strong>und</strong><br />

Familienverhältnisse berücksichtigt werden. In der Regel sind das die Einkommens-<br />

<strong>und</strong> Vermögensverhältnisse, die der rechtskräftigen <strong>St</strong>euerveranlagung des<br />

vorletzten Jahres entsprechen. Erfolgt jedoch im Vorjahr des Jahres, für das um<br />

IPV nachgesucht wird, eine wesentliche Veränderung in den persönlichen oder einkommensmässigen<br />

Verhältnissen eines Gesuchstellers, so geben die <strong>St</strong>euerdaten<br />

des vorletzten Jahres nicht mehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

wieder, weshalb im Sinn von Art. 65 Abs. 3 KVG bzw. Art. 11 Abs. 3 EG zum KVG<br />

darauf nicht mehr abgestellt werden kann. Zwar sieht Art. 65 Abs. 3 KVG ein solches<br />

Abstellen auf die aktuellsten Daten insbesondere auf Antrag der versicherten<br />

Person vor <strong>und</strong> erfolgt offensichtlich auch im Kanton <strong>St</strong>.Gallen die Anwendung von<br />

Art. 11 Abs. 3 EG zum KVG in der Regel ebenfalls (nur) auf Antrag der versicherten<br />

Person. Allerdings sieht Art. 11 Abs. 3 EG zum KVG für das Abstellen auf die aktuellen<br />

Verhältnisse, wenn das nach Art. 12 Vo-EG ermittelte Einkommen diesen nicht<br />

mehr entspricht, keine solche Einschränkung vor. Dies bedeutet, dass auch die Verwaltung<br />

selbst, wenn sie eine solche Veränderung feststellt, die quantitativ <strong>und</strong><br />

qualitativ den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien entspricht, von Amtes<br />

wegen aktiv werden muss <strong>und</strong> anstelle der nicht mehr den wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen entsprechenden Zahlen der <strong>St</strong>euerveranlagung des vorletzten Jahres<br />

auf die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das eine Prämienverbilligung beantragt<br />

wird, abzustellen hat (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des<br />

Kantons <strong>St</strong>.Gallen (VerwGE) vom 10. Juni 2004 i. S. P. A., vom 10. Mai 2005 i. S.<br />

J. M. <strong>und</strong> vom 21. März <strong>2006</strong> i. S. <strong>St</strong>.K.). In diesem Zusammenhang könnte, um<br />

Hinweise auf eine solche Veränderung zu erhalten, beispielsweise im Antragsformular<br />

für die individuelle Prämienverbilligung die Frage aufgenommen werden, ob<br />

im Vorjahr des Bezugsjahres eine grössere Veränderung in den Einkommens- <strong>und</strong><br />

Vermögensverhältnissen des Gesuchstellers erfolgt sei, beispielsweise durch die<br />

Beendigung der Lehre oder des <strong>St</strong>udiums <strong>und</strong> des Antritts einer festen Arbeitsstelle.<br />

b) Soweit die Vorinstanz bei der Ermittlung des Anspruchs auf IPV einzig auf<br />

die definitive Veranlagung bzw. die Selbstdeklaration des vorletzten Jahres abstellt<br />

<strong>und</strong> grössere Veränderungen in den Einkommensverhältnissen nicht aktiv verfolgt<br />

oder bei einmal ausbezahlten Prämienverbilligungen aufgr<strong>und</strong> von Selbstdeklarationen<br />

keine nachträglichen Überprüfungen anstellt <strong>und</strong> Leistungen zurückfordert<br />

(vgl. Art. 13 Abs. 1 EG zum KVG), kann es zu Ungleichbehandlungen unter Antragstellern<br />

auf IPV kommen. Eine solche will auch der Rekurrent darin sehen, dass<br />

Kollegen, welche ebenfalls im Jahr 2004 die Lehre abgeschlossen haben, jedoch<br />

keinen Wohnsitzwechsel vornehmen mussten, aufgr<strong>und</strong> der Verhältnisse im Jahr<br />

2003 beurteilt würden, während für ihn andere Regeln gälten. Wenn eine Behörde<br />

in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das<br />

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