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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 59 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

Das Verwaltungsgericht hat die Mitteilung einer Arbeitsvergabe durch die mit<br />

der Offertprüfung beauftragte Unternehmung wiederholt als nichtig qualifiziert<br />

(vgl. GVP 2003 Nr. 38; VerwGE B 2004/181 vom 22. März 2005 i. S. Ortsgemeinde<br />

S. <strong>und</strong> VerwGE B 2005/176, 199 vom 6. Dezember 2005 i. S. Schulgemeinde M.).<br />

Es erwog, die Zuschlagsverfügung sei ein individueller, an den Einzelnen gerichteter<br />

Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung<br />

rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher <strong>und</strong> erzwingbarer Weise geregelt<br />

werde.<br />

Im vorliegenden Fall teilte die von der Vorinstanz beauftragte Unternehmung den<br />

Anbietern mit, dass der Auftrag zum Preis von Fr. 254 300.– der X. AG vergeben<br />

wurde. Die Mitteilung ist von den Organen der Gemeinde B. nicht unterzeichnet.<br />

Kennzeichnendes Merkmal einer Verfügung ist u. a., dass sie als behördlicher<br />

Akt klar erkennbar ist. Sowohl eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als auch ein<br />

Privater haben den Zuschlag in Form einer Verfügung im Sinn von Art. 35 VöB zu<br />

eröffnen. Entscheidend ist nicht, dass der zuständige Gemeinderat einen entsprechenden<br />

Beschluss gefasst hat. Ein solcher Beschluss bleibt bis zur förmlichen<br />

Mitteilung an die Betroffenen nicht wirksam. Erst mit der Mitteilung bzw. Eröffnung<br />

der Verfügung erhält diese rechtliche Wirkung. Aufgr<strong>und</strong> der Praxis des Verwaltungsgerichts<br />

ist daher der Zuschlag als nichtig zu qualifizieren.<br />

b) In aller Regel lässt es das Gericht bei einer Feststellung der Nichtigkeit bewenden.<br />

Im vorliegenden Fall sind aufgr<strong>und</strong> der Mängel des Verfahrens folgende<br />

Ausführungen angezeigt:<br />

aa) Nach Art. 41 Abs. 1 VöB sind Verfügungen des Auftraggebers kurz zu begründen.<br />

In der Mitteilung der Arbeitsvergabe ist lediglich festgehalten, der Auftrag sei<br />

zum Preis von Fr. 254 300.– der Beschwerdegegnerin vergeben worden. Eine<br />

Begründung enthält die Mitteilung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen<br />

an die Begründung einer Zuschlagsverfügung in zahlreichen Urteilen umschrieben<br />

<strong>und</strong> seine Praxis publiziert (vgl. GVP 2000 Nr. 24). Eine Begründung ist<br />

ungenügend, wenn sie lediglich die Aussage umfasst, ein bestimmtes Angebot sei<br />

das wirtschaftlich günstigste. Die Auftraggeberin muss in der Begründung einer<br />

Verfügung – zwar kurz, aber immerhin – darlegen, weshalb sie das Angebot einer<br />

bestimmten Unternehmung als das wirtschaftlich günstigste qualifiziert (vgl. Verw-<br />

GE B <strong>2006</strong>/25 vom 12. April <strong>2006</strong> i. S. S. AG). Die Anbieter müssen aufgr<strong>und</strong> der<br />

Verfügung bzw. deren Begründung darüber in Kenntnis gesetzt werden.<br />

bb) Art. 34 Abs. 1 VöB bestimmt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot<br />

den Zuschlag erhält. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist nicht identisch mit<br />

dem preisgünstigsten bzw. preislich tiefsten Angebot. Bei der Wirtschaftlichkeit<br />

können neben dem Preis weitere Kriterien berücksichtigt werden (GVP 1999 Nr. 37<br />

mit Hinweis). Gemäss Art. 34 Abs. 3 VöB sind die Kriterien <strong>und</strong> allfällige Unterkriterien<br />

im Rahmen der Ausschreibung in der Reihenfolge ihrer Bedeutung oder mit<br />

ihrer Gewichtung bekannt zu geben.<br />

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