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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 23<br />

mienverbilligung 2005 berücksichtigt werden muss. Ob dabei, wie dies die Vorinstanz<br />

getan hat, auf die <strong>St</strong>euerdaten des Jahres 2004 oder auf die auf das ganze<br />

Jahr 2005 hochgerechneten Verhältnisse am 1. Januar dieses Jahres abzustellen<br />

ist, kann vorliegend ebenfalls offen bleiben, da in beiden Fällen das massgebende<br />

Einkommen bzw. der daraus resultierende Selbstbehalt über dem Anspruch auf<br />

Prämienverbilligung gebenden Betrag liegt. Die Vorinstanz hat daher das Begehren<br />

des Rekurrenten um IPV für das Jahr 2005 zu Recht abgewiesen. Entsprechend ist<br />

der dagegen erhobene Rekurs abzuweisen.<br />

23<br />

Art. 17 lit. c <strong>und</strong> d SHG (sGS 381.1). Es ist zulässig, im Rahmen der Ausrichtung<br />

finanzieller Sozialhilfe eine alleinstehende Mutter aufgr<strong>und</strong> besonderer<br />

Umstände erst zwei Jahre nach der Geburt des zweiten Kindes zur<br />

Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verpflichten. Dies statuiert keinen<br />

generellen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe während zwei Jahren nach<br />

einer Geburt.<br />

Verwaltungsgericht, 14. September <strong>2006</strong><br />

Die alleinerziehende X. Y. hat zwei Kinder, A. (geboren 10. November 1998) <strong>und</strong> B.<br />

(geboren 6. Juli 2004). A.’s Vater lebt im Ausland <strong>und</strong> bezahlt keinen Unterhalt. Aufgr<strong>und</strong><br />

der Geburt von B. kündigte X. Y. ihre <strong>St</strong>elle als Sachbearbeiterin. Am 6. Dezember<br />

2004 ersuchte sie um Sozialhilfe. Das Sozialamt sprach ihr Leistungen ab 1. Januar<br />

2005 zu <strong>und</strong> wies sie an, sich umgehend nach einer geeigneten Kinderbetreuung<br />

umzusehen, sich beim RAV zur <strong>St</strong>ellenvermittlung <strong>und</strong> bei der Arbeitslosenkasse zum<br />

Bezug von Taggeldern zu melden, sich ab sofort intensiv um die Aufnahme einer existenzsichernden<br />

Tätigkeit zu bemühen <strong>und</strong> jede verfügbare bzw. zugewiesene Arbeit<br />

anzunehmen. Weiter verfügte das Sozialamt, dass die Leistungen bei Nichterfüllung<br />

der Auflagen ab 1. Februar 2005 für die Dauer von mindestens sechs Monaten um 15<br />

Prozent des Gr<strong>und</strong>betrags gekürzt würden. Auf Rekurs hin bestätigte der Gemeinderat<br />

diesen Entscheid. X. Y. erhob Rekurs <strong>und</strong> verlangte, sie sei frühestens ab August<br />

<strong>2006</strong> <strong>und</strong> im Umfang von maximal 50 Prozent zu einer Erwerbstätigkeit zu verpflichten.<br />

Das Departement des Innern hiess den Rekurs gut <strong>und</strong> hielt fest, in Anbetracht<br />

des Alters der Kinder <strong>und</strong> der persönlichen Situation von X. Y. sei es sinnvoll <strong>und</strong><br />

angemessen, dass diese das Kleinkind bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres<br />

selber betreue. Daher sei X. Y. bis Ende Juli <strong>2006</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich nicht verpflichtet,<br />

einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gegen den Rekursentscheid erhob die Politische<br />

Gemeinde Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde.<br />

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