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Internationaler Leipziger Preis der Köche eV

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192<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,<br />

o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

Der Verein ist international tätig. Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 6<br />

(1) Der Verein hat ordentliche und för<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong>.<br />

(2) Ordentliche Mitglie<strong>der</strong> sind:<br />

• natürliche Personen<br />

•<br />

juristische Personen<br />

(3) Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> sind beitragspflichtig, soweit sie dem Verein nicht<br />

durch beson<strong>der</strong>e ideelle Leistungen dienen. Über die Höhe und Fälligkeit des<br />

Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Der Vorstand<br />

kann Ehrenmitgliedschafen beschließen. Ehrenmitglie<strong>der</strong> sind von <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

befreit. Die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ergeben sich aus<br />

dem Zweck und <strong>der</strong> Satzung des Vereins.<br />

(4) För<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong> sind natürliche o<strong>der</strong> juristische Personen und Personengesellschaften.<br />

(5) För<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong> unterstützen den Zweck und die Aufgaben des Vereins<br />

durch finanzielle Zuwendung o<strong>der</strong> Sachleistungen.<br />

§ 7<br />

Die Mitgliedschaft gemäß § 6, Absatz 1, 2 und 4, wird – mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

Gründungsmitglie<strong>der</strong> – durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworden.<br />

Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet <strong>der</strong> Vorstand<br />

und gibt es dem Bewerber bekannt.<br />

§ 8<br />

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tot, Austritt o<strong>der</strong> Ausschluss wegen mehrfacher<br />

Beitragsrückstände o<strong>der</strong> wegen vereinsschädigendem Verhalten.<br />

(2) Die Mitglie<strong>der</strong> können die Mitgliedschaft bei dem Verein (Zugang beim Geschäftssitz<br />

des Vereins) schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten<br />

zum Jahresende kündigen.<br />

§ 9<br />

Die Organe des Vereins sind die Mitglie<strong>der</strong>versammlung und <strong>der</strong> Vorstand.<br />

§ 10<br />

(1) Die ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird einmal jährlich in den ersten<br />

sechs Monaten des Geschäftsjahres abgehalten.<br />

(2) Die Einberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung erfolgt durch den Vorstand

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