03.12.2012 Aufrufe

Internationaler Leipziger Preis der Köche eV

Internationaler Leipziger Preis der Köche eV

Internationaler Leipziger Preis der Köche eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

194<br />

len und einen Geschäftsführer berufen.<br />

(4) Jedes Vorstandsmitglied ist in offener Abstimmung von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

einzeln zu wählen. Als Vorstandsmitglie<strong>der</strong> können nur ordentliche<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes<br />

vorzeitig aus, so kann <strong>der</strong> Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen<br />

einen Nachfolger wählen.<br />

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung bedarf.<br />

(6) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden (o<strong>der</strong> stellvertretenden Vorsitzenden)<br />

o<strong>der</strong> auf Antrag von zwei seiner Mitglie<strong>der</strong> zusammen. Den Vorsitz<br />

führt <strong>der</strong> Vorsitzende, in seiner Abwesenheit sein Vertreter.<br />

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglie<strong>der</strong> anwesend<br />

sind. Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />

gibt <strong>der</strong> Inhaber des Vorsitzes den Ausschlag.<br />

§ 14<br />

Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt. Eine Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.<br />

§ 15<br />

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung nach Maßgabe <strong>der</strong> Satzung und<br />

<strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

(2) Der Vorstand ist insbeson<strong>der</strong>e verpflichtet, den Jahresbericht, die Jahresrechnung<br />

sowie den Haushaltplan zu erstellen und <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur<br />

Beschlussfassung vorzulegen.<br />

(3) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme ordentlicher und för<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

gemäß §§ 7 und 8 <strong>der</strong> Satzung.<br />

§ 16<br />

(1) Die Auflösung kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene außerordentliche<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

erschienen sein. Für die Auflösung müssen drei Viertel <strong>der</strong> erschienenen<br />

Mitglie<strong>der</strong> stimmen.<br />

(2) Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erfor<strong>der</strong>lich (Auflösung, Entziehung<br />

<strong>der</strong> Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes<br />

i.S. des § 26 BGB (Vorsitzen<strong>der</strong>, stellvertreten<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>der</strong>) die Liquidatoren.<br />

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig,<br />

die es unmittelbar und ausschließlich dem Satzungszweck o<strong>der</strong> einer ähnlichen<br />

gemeinnützigen Zweckwidmung zuführt.<br />

§ 17<br />

Der 1. Vorsitzende wird ermächtigt, Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen <strong>der</strong> Satzung<br />

vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!