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Internationaler Leipziger Preis der Köche eV

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schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Tag <strong>der</strong> Versammlung unter Angabe<br />

von Ort, Zeit und Tagesordnung.<br />

(3) Den Vorsitz in <strong>der</strong> Versammlung hat <strong>der</strong> Vorsitzende des Vorstandes o<strong>der</strong> einer<br />

seiner Stellvertreter.<br />

(4) Über die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift aufzunehmen, die <strong>der</strong><br />

Versammlungsleiter und <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung gewählte Protokollführer<br />

unterzeichnen.<br />

§ 11<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist insbeson<strong>der</strong>e zuständig für die<br />

• Entgegennahme des Geschäftsberichtes<br />

• Prüfung und Genehmigung <strong>der</strong> Jahresrechnung<br />

• Festsetzung <strong>der</strong> Mitgliedsbeiträge und <strong>der</strong>en Fälligkeit<br />

• Beschlussfassung über den Vereinshaushalt<br />

• Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes<br />

• Entlastung des Vorstandes<br />

• Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung<br />

• Auflösung des Vereins.<br />

(2) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong><br />

erschienenen und vertretenen ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>, wenn die Satzung o<strong>der</strong><br />

zwingende gesetzliche Gründe nichts an<strong>der</strong>es vorschreiben. Die Vertretung<br />

eines ordentlichen Mitgliedes durch ein an<strong>der</strong>es ordentliches Mitglied ist mit<br />

schriftlicher Stimmübertragung zulässig. Vertretene ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

gelten als erschienene ordentliche Mitglie<strong>der</strong>.<br />

(3) Soweit im Gesetz und in <strong>der</strong> Satzung nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, ist die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent <strong>der</strong> ordentlichen<br />

Vereinsmitglie<strong>der</strong> anwesend sind.<br />

§ 12<br />

(1) Ein Drittel <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> kann unter Angaben <strong>der</strong> Gründe die<br />

Einberufung einer außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung vom Vorstand<br />

verlangen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglie<strong>der</strong>versammlung gemäß §<br />

10, Absatz (2), einzuberufen.<br />

(2) Ferner ist <strong>der</strong> Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfor<strong>der</strong>n.<br />

(3) Die Bestimmungen des § 11 gelten entsprechend.<br />

§ 13<br />

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem o<strong>der</strong> mehreren<br />

Stellvertretern.<br />

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />

vertreten.<br />

(3) Der Vorstand kann für die Erfüllung <strong>der</strong> laufenden Geschäfte Vollmachten ertei-<br />

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