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Grundzüge islamischer Religion (Ilmihal) (Diyanet)

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e) Die anderen Verwandten,<br />

f) Nachbarn,<br />

g) Berufskollegen,<br />

h)Der Dorf- und Stadtbewohner in dem der Pflichtabgabegebender sich befindet.<br />

Falls jemand, dessen Verwandte bedürftig ist, an andere Pflichtabgabe gibt, wird<br />

er somit seiner Pflicht befreit, erhält aber darüber hinaus keinen Gotteslohn.<br />

Man gibt den Pflichtabgabe an die Armen, die sich am Ort des Gutes befinden,<br />

den Ort der Pflichtabgabegüter zu ändern ist verpönt. Es ist nicht richtig den<br />

Pflichtabgabe an die Menschen zu geben, die dieses Geld wahrscheinlich für<br />

Verwehrtes ausgeben werden.<br />

Wer keine Pflichtabgaben erhalten darf<br />

Gottesdienst 231<br />

Pflichtabgabe ist eine gottesdienstliche Verrichtung, weshalb beide Seiten, Zahler<br />

wie Empfänger, nur Muslime sein können. (Dies bedeutet nicht, dass Nichtmuslime<br />

als Empfänger wohltätiger Handlungen oder Unterstützungen nicht in Frage kommen.<br />

Mildtätigkeit und Hilfsbereitschaft ist dem Muslim gegen alle Menschen geboten.<br />

Nur kann eine derartige Hilfeleistung nicht Pflichtabgabe sein).<br />

An direkte Verwandte wie Eltern, Großeltern, Kinder oder Enkel darf die<br />

Pflichtabgabe ebenfalls nicht gezahlt werden, weil es sich hier ohnehin um Personen<br />

handelt, gegenüber denen Unterhaltspflichtbesteht,<br />

Grundsätzlich ist zu beachten: Pflichtabgabe ist kein Almosen! Es ist eine gottesdienstliche<br />

Verpflichtung. Auf ihre Entrichtung durch den begüterten Muslim hat<br />

die islamische Gesellschaft ein Gesetzlichverbürgtes Anrecht<br />

Bekleidungsstücke der jeweiligen Haushaltsangehörigen für ein Jahr; für den<br />

Broterwerb benötigtes Handwerkzeug u.a.; Hausrat; Reittiere bzw. Fahrzeuge, Bücher<br />

usw.<br />

Dabei handelt es sich um Grundbedürfnisse eines Menschen, die auch dann nicht<br />

zur Pflichtabgabe herangezogen werden, wenn sie in solcher Zahl vorhanden sind,<br />

dass man von Wohlhabenheit sprechen könnte, solange damit kein Handel getrieben<br />

wird. Auch Geschäftsräume unterliegen nicht der Zekat - Pflicht<br />

Pflichtabgabe ist übrigens erst dann fällig, wenn über dem Erwerb der entsprechenden<br />

Vermögenswerte ein Jahr vergangen ist<br />

Bei Geld beträgt der Pflichtabgabe-Satz 1/40 des Barvermögens. Wer also nach<br />

Ablauf eines Jahres nach dem Erwerb nach Abzug der Lebenshaltungskosten für ein

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