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Grundzüge islamischer Religion (Ilmihal) (Diyanet)

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304 <strong>Grundzüge</strong> <strong>islamischer</strong> <strong>Religion</strong><br />

nigt verrichtet, ungültig. Denn Allah, der Erhabene beschreibt im gnadenreichen<br />

Koran den Wein als “rics=schmutzig”. 2 2 6 Obwohl das trinken von allen<br />

Alkoholgetränken verboten ist, gibt es Meinungsverschiedenheiten ob diese<br />

Getränke außer Wein schmutzig sind oder nicht.<br />

Imam-A`zam sagte, dass außer Wein und die Getränke die von Trauben hergestellt<br />

werden, davon mehr als ein Drachme (3,1 gr.) auf die Bekleidung kommt ist es<br />

kein Hindernis für Gebet zu verrichten. 227<br />

Als Schlussfolge ist das trinken von Spiritus und Cologne verwehrt. Jedoch ist es<br />

erlaubt diese zu gebrauchen und ein- und verkaufen.<br />

Betäubungsmittel und Rauschgifte<br />

Betäubungsmittel (Rauschgifte) wie Haschisch, Opium, Heroin, Kokain oder<br />

Morphin übertreffen um ein Vielfaches die Wirkung von Alkohol. Entsprechend größer<br />

ist auch der von ihnen verursachte Schaden. Die Hauptquellen des Islam haben<br />

einen Teil der erlaubten und verwehrten Dinge ausdrücklich erwähnt, während sie<br />

hinsichtlich der übrigen eine Qualifizierung aufgrund der ihnen innewohnenden<br />

wesentlichen Merkmale verlangen. Danach ist die Aufnahme sämtlicher das<br />

Grundmerkmal der Verwehrten (Trunkenheit, Betäubung) tragenden Stoffe in den<br />

Körper verwehrt.<br />

Berauschende Getränke führen zur Gewöhnung. Es ist zu beobachten, dass bei<br />

häufigem Genuss eine zunächst geringe Menge mit der Zeit erhöht wird, um die auch<br />

nur geringe Wirkung zu erhalten. Daher führt der kürzeste Weg zur Verhinderung des<br />

Alkoholkonsums über dessen umfassendes Verbot. Diesen Weg hat unsere <strong>Religion</strong><br />

eingeschlagen, indem sie auch geringe Mengen eines Stoffes zu genießen verbietet,<br />

der im Grunde erst in größerer Menge berauscht. Die große Mehrzahl der islamischen<br />

Exegeten sind hier völlig einig.<br />

Sowie das verwenden der Betäubungsmittel, ist auch das ein- und verkaufen dieser<br />

Mittel verwehrt. 228<br />

Der Islam untersagt den Handel mit berauschenden Getränken, und zwar auch,<br />

wenn er zwischen einem Muslim und einem Nicht Muslim stattfinden soll. Der folgende<br />

Bann schließt den Handel ein: “Der Prophet hat mit Bannfluch belegt wer<br />

berauschende Getränke herstellt, herstellen lässt, genießt, bei sich führt, sich zuführen<br />

lässt, verteilt (Mundschenken, Kellner), verkauft, Einnahmen daraus verzehrt,<br />

kauft, für sich einkaufen lässt”<br />

Die hanefitischen Rechtsgelehrten gestatten den Verkauf von Trauben und Most,

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