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Grundzüge islamischer Religion (Ilmihal) (Diyanet)

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Die Organtransplantation<br />

Erlaubtes und Verwehrtes 347<br />

Über die Übertragung von Organen von verstorbenen Menschen an solche<br />

Menschen, bei denen es keine anderen Heilungsmöglichkeiten bestehen, wurde<br />

untersucht und wie folgt beschieden:<br />

Im Koran und in den Hadithen gibt es über Organübertragung und -transplantation<br />

verständlicherweise keine Gebote und keine Bestimmungen. Weil in der Zeit<br />

der ersten Gelehrten so ein Thema nicht in Frage kam, wurden darüber keine<br />

Rechtsgutachten veröffentlicht. Im Glauben gibt es jedoch allgemeine Gebote und<br />

Bestimmungen, die aus dem Koran und der Sunna entnommen werden können.<br />

Obwohl es im Koran und in der Sunna keine Bestimmungen zu jeder Fragestellung zu<br />

finden sind, kann man aus ähnlichen Themen und Fragestellungen neuere<br />

Bestimmungen ableiten. Auch für die Fragestellung der Organtransplantation muss<br />

so vorgegangen werden.<br />

Der Mensch ist ein ehrbares Geschöpf Gottes. Allah hat den Menschen über die<br />

anderen Lebewesen gestellt. Daher darf nach Meinung der islamischen Gelehrten im<br />

Normalfall von Toten oder lebenden Menschen keine Organe entnommen werden,<br />

weil dies die Würde des Menschen verletzen würde. Die Islam Gelehrte haben den<br />

Kaiserschnitt bei einer Toten Mutter um das Lebendige Baby zu retten, als nötig<br />

betrachtet. Aber in Notfällen und in Anbetracht von Notwendigkeit einer<br />

Organtransplantation für das Überleben eines Menschen, kann man diese<br />

Bestimmungen ändern, wie im folgenden Grundsatz zu sehen ist: Unser Glaube hat<br />

uns Verbote auferlegt, unter anderem den Verzehr von verendeten Tieren, von Blut,<br />

von Schweinefleisch und von alkoholischen Getränken. Aber in einer Notsituation,<br />

wo ein Mensch vor dem Hungertod oder vor dem Verdursten steht, ist das Essen von<br />

Schweinefleisch oder das Trinken von alkoholischen Getränken gestattet, nur soviel<br />

wie zum Überleben nötig ist.<br />

In der 2. Sura Bakara 173 wird folgendes befohlen:<br />

“Verwehrt hat Er euch nur das von selbst Verendete und Blut und Schweinefleisch und<br />

das, worüber ein anderer Name als Allahs angerufen worden ist. Wer aber durch Not getrie -

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