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Grundzüge islamischer Religion (Ilmihal) (Diyanet)

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Jemand der eine Fundsache findet sollte folgendes machen<br />

Jemand der eine Fundsache findet, teilt mit passenden Mitteln mit, “Bei mir liegt<br />

eine Fundsache. Gebt Bescheid, wenn jemand etwas suchen sollte”.<br />

Die Frist für diese Meldung ändert sich nach der Art und Menge des gefundenen.<br />

Wenn der Wert des gefundenen zehn Drachme (Eine Drachme ist Einbisschen mehr<br />

als drei Gramm) oder mehr Wert ist, folgt die Fundbekanntmachung ein Jahrlang.<br />

Wenn am Ende dieser Zeit der Besitzer auftritt gibt man diese zu ihm. Wenn nicht<br />

teilt man sie unter den armen Menschen aus.<br />

Falls der Wert der Fundsache unter zehn Drachme ist, genügt es das man um den<br />

Besitzer zu finden, einpaar Tage Fundbekanntmachung macht.<br />

Wenn der Besitzer nach der Fundbekanntmachung nicht auftritt, und der Finder<br />

reich ist, ist es aus religiöser Hinsicht nicht erlaubt, diese für sich zu behalten. Man<br />

sollte diese als Almosen an die Bedürftigen weitergeben.<br />

Unser Prophet befiehlt:<br />

Erlaubtes und Verwehrtes 337<br />

“Die Fundsache wird nicht nach den islamischen <strong>Religion</strong>sgesetzen erlaubt . Jemand der<br />

sie findet und aufbewahrt, soll ein Jahrlang diese Bekannt machen. Wenn der Besitzer auf -<br />

tretet soll er diese ihm geben, wenn nicht soll man diese als Almosen an die Bedürftigen wei -<br />

ter geben.” 286<br />

Falls der Finder arm ist und nach seiner Bekanntmachung der Besitzer nicht auftrat,<br />

darf er davon nutzen ziehen.<br />

Wenn der Besitzer nach der Frist der Fundbekanntmachung auftritt, kann er wenn<br />

er will die gegebenen Almosen akzeptieren und deren Gotteslohn zählt für den<br />

Besitzer. Falls der Besitzer diese nicht akzeptiert, lässt er dem Finder dieses zurückzahlen.<br />

Wenn der arme aber diese Fundsache ohne eine Veränderung behält, kann der<br />

Besitzer dieses zurücknehmen.

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