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Grundzüge islamischer Religion (Ilmihal) (Diyanet)

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232 <strong>Grundzüge</strong> <strong>islamischer</strong> <strong>Religion</strong><br />

Jahr ein Vermögen von mindestens 96 g Gold bzw. den jeweiligen Gegenwert in<br />

Bargeld besitzt, ist religionsgesetzlich als vermögend anzusehen und hat darauf ein<br />

Vierzigstel als Pflichtabgabe abzuführen.<br />

Handelsware ist in gleicher Weise zu besteuern, ebenso Schmuckgegenstände und<br />

Zierrat aus Gold oder Silber. Für die Landwirtschaft gelten besondere Sätze nach<br />

Kopfzahl der Nutztiere.<br />

Beschlüsse zur Pflichtabgabe<br />

Sowie der Pflichtabgabe für die Güter als Gut gegeben werden kann, kann man<br />

auch deren Wert als Geldbetrag geben.<br />

Es ist besser an einem armen Menschen den Pflichtabgabe zu geben und dessen<br />

Bedarf zu decken als, zwischen einpaar Menschen den Pflichtabgabe zu unterteilen.<br />

Jedoch ist es verpönt an einem armen Menschen soviel Pflichtabgabe zu geben, das<br />

dieses einen Nisap Maß erreicht.<br />

In dem ein Reicher Mensch, von seinem Mieter, keine Miete verlangt und dieses<br />

als Pflichtabgabe macht, ist dieser Pflichtabgabe ungültig. Denn beim Pflichtabgabe<br />

muss der arme das Geld oder das Gut direkt erhalten. Obwohl hier dieser Situation<br />

günstig für den Mieter ist erhält er nichts.<br />

Auch das essen das man einem Weißen Kind spendiert gilt nicht als<br />

Pflichtabgabe. Wenn man aber an diesem Weißen Kind Nahrungsmittel und<br />

Kleidungen gibt gilt dieses als Pflichtabgabe. Auch die Spenden die man an Festtagen<br />

an die Bebdienstlichen Personen oder an die Kinder gibt oder an jemand der<br />

Freudebotschaft gebracht hat gibt, kann man mit der Absicht als Pflichtabgabe<br />

geben.<br />

Falls ein Reicher Mensch an einem armen Geld leiht und diese danach zum<br />

Pflichtabgabe zählt, kann das nur als Pflichtabgabe gelten, wenn der arme dieses Geld<br />

noch nicht ausgegeben hat. Falls aber der arme es nicht mehr besitzt, sondern ausgegeben<br />

hat, gilt dieses nicht als Pflichtabgabe.<br />

Man braucht für ein verwehrtes Gut nicht Pflichtabgabe geben. Das verwehrte<br />

Gut muss man falls der Besitzer vorhanden ist, an dem Besitzer geben, wenn nicht<br />

muss man diese an Bedürftige geben.<br />

Bei Pflichtabgabe ist die Verantwortung der Frau genau so wie beim Mann. Die<br />

Frau muss den Pflichtabgabe für Gold und Silber welches im Nisap Maß ist geben.<br />

Man kann an die Kinder ihrer Frau, die von dem vorherigen Ehemann sind auch<br />

Pflichtabgabe geben.

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