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Grundzüge islamischer Religion (Ilmihal) (Diyanet)

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266 <strong>Grundzüge</strong> <strong>islamischer</strong> <strong>Religion</strong><br />

Ersatz beim Hadsch<br />

Die Gottesdienste bestehen aus drei Arten:<br />

1. Die Gottesdienste die man nur körperlich verrichtet: Diese sind sowie beten<br />

und fasten. Für diese ist keinen Vertreter erlaubt.<br />

2. Gottesdienste die man nur mit Gut verrichten kann: Diese sind Pflichtabgabe<br />

(Zekat), Fitr Almosen und Opfer. Für diese Gottesdienste ist ein Vertreter erlaubt.<br />

3. Gottesdienste die wir körperlich und mit Gut verrichten: Diese sind sowie<br />

Hadsch. Bei diesem Gottesdienst ist, falls man unfähig ist oder in einer Notsituation,<br />

ein Vertreter erlaubt. Jedoch für jemanden, der in der Lage ist, Selbst zu machen ist<br />

es nicht erlaubt.<br />

Jemand, für den Hadsch Pflicht ist muss, bevor er stirbt, jemanden als Vertreter<br />

testamentarisch festlegen. Falls eindrittel des Gutes um einen Vertreter zur Hadsch zu<br />

senden ausreichend ist, müssen die Erben dieses Testament verrichten. Falls eindrittel<br />

des Gutes nicht ausreichend ist, sind die Erben dazu nicht verpflichtet.<br />

Falls der gestorbene es vorher nicht testamentarisch festgelegt hat, sind die Erben<br />

nicht dafür verantwortlich, einen Vertreter an seine Stelle zu senden.<br />

Jedoch in dem die Erben, die ganzen Kosten oder einen Teil der Kosten selbst<br />

finanzieren und einen Vertreter senden, wird die Aufgabe der Verpflichteten verrichtet.<br />

Wie denn auch, eine Frau aus dem Stamm Has, in dem Jahr der<br />

Abschiedspredigt, zu unserem Propheten kam und fragte:<br />

-O Allahs Gesandter, der Befehl Allahs über Hadsch erreichte an uns als mein<br />

Vater nicht mehr in der Lage war auf einem Reittier zu sitzen. Wenn ich für ihm<br />

Hadsch mache, wird er von seiner Pflicht, erlöst sein? Daraufhin sagte unser Prophet:<br />

- “Ja, er wird erlöst sein.” 182<br />

Nach einer anderen Übertragung, kam eine Frau aus dem Stamm Cüheyne an<br />

unserem Propheten und sagte:<br />

- Meine Mutter legte als Gelübde Hadsch zu machen, aber sie starb, bevor sie<br />

Hadsch machte. Sollte ich für sie Hadsch machen? Unser Prophet:<br />

- “Ja, mache Hadsch für sie. Wenn deine Mutter Schulden hätte, würdest du denn diese<br />

für sie nicht geben? Also, gebe dann auch das Recht Allahs. Denn Allah ist mehr Wert, um<br />

an ihm sein recht zu geben.” 183<br />

Jemand für dem zum erstenmal der Hadsch Pflicht wurde und derjenige um<br />

Hadsch zu verrichten unterwegs war und dabei starb, braucht nicht mit Testament<br />

einen Vertreter um Hadsch zu machen festlegen.

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