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Grundzüge islamischer Religion (Ilmihal) (Diyanet)

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290 <strong>Grundzüge</strong> <strong>islamischer</strong> <strong>Religion</strong><br />

“Wer für etwas schwört und etwas anderes nützlicher findet, soll sofort das nützliche<br />

machen; und soll weil er sein Schwur abgebrochen hat Keffare geben.” 209<br />

Falls man “Bei Allah ich werde kein Zusatzgebet verrichten, Bei Allah ich werde<br />

den Kranken nicht besuchen” für etwas was Empfohlen ist nicht zu machen schwört.<br />

Oder für verpönt Taten schwört “Beim beten werde ich nach rechts und links schauen”<br />

u.ä. schwört, soll er das passende verpönt Verhalten machen und die Tat der verpönt<br />

ist nicht zu machen, also sein Schwur brechen und Keffare dafür geben.<br />

Für Keffare von Schwur gibt es kein Unterschied ob dieses bewusst, aus Versehen,<br />

wegen Vergessen oder unter Druck macht. 210<br />

3) Der Versehensschwur: Schwören für eine Sache die man Vergessen hat, z.B.<br />

wenn jemand Geld hat, es jedoch vergessen hat und denkt er hat kein Geld, und<br />

schwört “Bei Allah, ich habe kein Geld”. In solchen Situationen braucht man keine<br />

Buße tun.<br />

Die Voraussetzungen des Eids<br />

Es gibt einige Voraussetzungen damit, dass Schwur akzeptiert wird:<br />

Die Voraussetzungen des Schwörenden<br />

Damit der Schwur gültig wird, muss der Schwörende zwei Voraussetzungen tragen:<br />

Erstens muss der Schwörende Vernünftig sein, die Pubertätszeit erreicht haben<br />

und mit seinem Wort den Schwur beabsichtigt haben. Deshalb ist der Schwur des<br />

Irren, des Kindes und dem Schlafenden nicht gültig.<br />

Zweitens muss der Schwörende Moslem sein. Der Schwur des Verleugnendären ist<br />

nicht gültig. Denn der Buße für den Schwur ist Gottesdienst. Der Verleugnendere, ist<br />

nicht Gottesdienst Verpflichteter.<br />

Die Voraussetzungen des Schwurgegenstandes<br />

Es gibt eine Voraussetzung über das Geschworene, dieses ist, das das geschworene<br />

beim schwören und beim Fortdauer des Schwurs vorhanden sein soll. Das Schwur für<br />

etwas, das beim schwören nicht vorhanden ist, wird nicht gültig. Obwohl in der<br />

Wasserkarraffe kein Wasser vorhanden ist, zu schwören “Bei Allah ich kann dieses<br />

Wasser nicht trinken”.<br />

Die Voraussetzungen der Schwurwörter<br />

Die gültigen Worte beim Schwur sind folgende:

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