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Grundzüge islamischer Religion (Ilmihal) (Diyanet)

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336 <strong>Grundzüge</strong> <strong>islamischer</strong> <strong>Religion</strong><br />

Fundsachen<br />

Sollte man etwas Gefundenes nehmen oder liegenlassen?<br />

Darüber gibt es unter den islamischen Gelehrten Meinungsverschiedenheiten.<br />

Es ist dem Finder freigestellt (erlaubt, mubah), eine Fundsache, von der man weiß,<br />

dass sie im Falle der Belassung an der Fundstelle nicht verloren gehen bzw. von einer<br />

anderen zuverlässigen Person aufgenommen wird, an der Fundstelle zu belassen oder<br />

zu sich zu nehmen.<br />

Eine Fundsache, von der angenommen werden kann, sie könne im Falle der<br />

Belassung an der Fundstelle verloren gehen, sollte mit der Absicht, sie dem ausfindig<br />

zu machenden Eigentümer einzuhändigen, mitgenommen werden diese ist<br />

erwünscht; die <strong>Religion</strong> empfiehlt dies.<br />

Jedoch wenn man diese Fundsache nicht um den Eigentümer zu Händigen, sondern<br />

für sich nimmt dann ist diese aus religiöser Hinsicht nicht erlaubt .<br />

Unser Prophet befiehlt wie folgt:<br />

“Eine Fundsache kann nur eine verwirrter Person, zu seinem Gut mischen” 284<br />

Wer einen Gegenstand gefunden hat, hat zunächst mehrere Zeugen zu nehmen.<br />

Hat er einen Zeugen, muss aber befürchten, dass ihm die Fundsache in übler Absicht<br />

weggenommen wird, so kann er davon Abstand nehmen. Wenn diese Fundsache in<br />

der Hand des Finders beschädigt wird oder vergeudet wird, muss der Finder diese<br />

nicht zahlen. Denn vor den Zeugen wurde aus religiöser Hinsicht erlaubt, dass er es<br />

nehmen kann.<br />

Unser Prophet befiehlt darüber:<br />

“Wer etwas verlorenes findet der sollte zwei gerechte Zeugen finden…” 285<br />

An die Zeugen folgendes zu sagen ist ausreichend: “Wenn ihr jemanden hört, der<br />

etwas verlorenes sucht, benachrichtigt ihn über mich. Bei mir liegt eine Fundsache.”<br />

Jedoch jemand der etwas Verlorenes findet, diese nicht vor den Zeugen bekannt<br />

macht, bedeutet das, dass er diese für sich genommen hat. In diesem Fall, wenn diese<br />

Fundsache in der Hand des Finders beschädigt wird oder vergeudet wird, muss der<br />

Finder diese zahlen.

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