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Grundzüge islamischer Religion (Ilmihal) (Diyanet)

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268 <strong>Grundzüge</strong> <strong>islamischer</strong> <strong>Religion</strong><br />

der Vertreter Ifrad Hadsch. Wenn der Sender zum Vertreter sagt “mache welchen<br />

Hadsch du möchtest”, dann darf der Vertreter welchen Hadsch er will machen.<br />

8. Jemand der für sich Selbst ein Vertreter sendet, soll von dem Vertreter es verlangen<br />

das er für ihn Hadsch machen soll. Wenn man für eine andere Person ohne<br />

dessen Erlaubnis oder testamentarische Festlegung Hadsch macht, gilt nicht als<br />

Pflicht Hadsch dieser Person. Nur der Erbe ist außerhalb dieser Beschluss. Jedoch<br />

wenn der Erbe des Toten für ihn als Vertreter Hadsch macht oder einen Vertreter im<br />

Namen des Toten sendet, wird der Hadsch des Toten gemacht.<br />

9. Für den Vertreter darf man keinen Lohn Voraussetzen. Denn Hadsch ist ein<br />

Gottesdienst. Die Gottesdienste werden nicht mit Lohn verrichtet.<br />

Jedoch gibt der Vertreter das Geld das er für die Hadschikosten genommen hat auf<br />

eine normale Weise aus. Den Rest aber gibt er nach der Rückkehr wieder zurück.<br />

Der Sender aber darf den Rest, wenn er will an dem Vertreter schenken, dies ist<br />

erlaubt.<br />

10. Der Vertreter muss Vernünftig sein und die Pubertätsalter erreicht haben.<br />

Aber auch ein Kind welches Gutes und Böses unterscheiden kann, jedoch die<br />

Pubertät nicht erreicht hat, darf als Vertreter für Hadsch gesandt werden.<br />

Es ist nicht eine Voraussetzung für den Vertreter, vorher Hadsch gemacht zu<br />

haben. Aber es ist besser jemanden der vorher Hadsch gemacht hat als Vertreter zu<br />

senden.<br />

11. Der Vertreter soll mit einem Verkehrsmittel Hadsch Reise machen. Um die<br />

kosten vom Verkehrsmittel für sich Selbst zu behalten den Hadsch zu Fuß macht,<br />

wird er in diesem Fall für sich selbst Hadsch gemacht haben, also muss er, die Hadsch<br />

Kosten wieder an dem Sender zurück geben.<br />

12. Der Vertreter muss selbst Hadsch machen. Es ist nicht erlaubt, dass der<br />

Vertreter wegen irgendeinem Grund, das Geld an eine andere Person übergibt und<br />

diese Person an seine Stelle als Vertreter bestimmt.<br />

Wenn man für eine anderen Person Zusatz Hadsch machen soll, muss derjenige<br />

Moslem und Vernünftig sein, fähig sein das Gute vom Bösen zu unterscheiden. Und<br />

darf den Hadsch nicht im Gegenwert für einen bestimmten Gehalt machen.

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