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Grundzüge islamischer Religion (Ilmihal) (Diyanet)

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Gottesdienst 267<br />

Jedoch wenn jemand nicht im ersten Jahr indem für ihn Hadsch Pflicht war,<br />

Hadsch macht, sondern in den kommenden Jahren um Hadsch zu machen unterwegs<br />

stirbt, ist für ihn Notwendig testamentarisch einen Vertreter festzulegen.<br />

Voraussetzungen für den Ersatz beim Hadsch Hedy Opfer<br />

Jemand der um Vertretung eines anderen Menschen Hadsch macht, muss damit<br />

diese Vertretung gültig wird, folgende Voraussetzungen besitzen:<br />

1. Der Vertreter muss im Namen des Vertretenden in Ihram eingehen. Denn der<br />

Vertreter macht den Hadsch nicht für sich selbst, sondern für denjenigen den er vertretet.<br />

Es ist ausreichend, wenn er vom Herzen den Vorsatz dafür hält. Jedoch ist es<br />

besser, wenn man mit der Zunge dieses ausspricht z. B.: “Ich halte den Vorsatz für diese<br />

Person und gehe in Ihram ein, rezitiere den Talbiya für diesen.”<br />

2. Derjenige, der mit Hadsch verpflichtet ist, darf nicht imstande sein selbst<br />

Hadsch zu machen. Es ist nicht erlaubt, wenn jemand in der Lage ist Hadsch zu<br />

machen, dafür einen Vertreter sendet.<br />

3. Unfähigkeit dieser Person (selbst Hadsch zu machen) muss bis zu seinem Tod<br />

dauern. Wenn diese Unfähigkeit, bevor sein Tod beseitigt wird, ist dann der Hadsch<br />

seines Vertreters nicht mehr ausreichend, sondern derjenige muss selbst Hadsch<br />

machen.<br />

4. Der Hadsch muss für den Vertretenden, Pflicht sein. Jemanden zu vertreten, der<br />

arm ist und für den Hadsch nicht Pflicht ist, gilt als Zusatz-Hadsch. Wenn später für<br />

diese Person, der Hadsch Pflicht wird, muss er diese selbst verrichten. Falls er dazu<br />

nicht fähig ist darf er, an seine Stelle Vertreter senden.<br />

5. Bevor man einen anderen, an seine Stelle als Vertreter beauftragt, muss um<br />

selbst Hadsch zu machen, ein Hindernis vorhanden sein.<br />

6. Das ganze oder das meiste der Kosten des Vertreters muss der Sender bezahlen.<br />

Der Ererbter darf für seinen Erben mit seinem eigenen Geld Hadsch machen oder<br />

machen lassen.<br />

7. Welchen Hadsch der Vertretener machen will, wird der Vertreter um für diesen<br />

Hadsch im Mikat Ihram Gewand anziehen. Wenn der Vertreter um Ifrad Hadsch<br />

zu machen gesandt wurde, zuerst Umre macht und danach von Mekka aus dem<br />

Vorsatz für Hadsch hält, wird diese nicht gültig.<br />

Und falls man den Vertreter für Ifrad Hadsch beauftragt und er selbst aber Kiran<br />

Hadsch macht, wird dieses dann nicht für den Vertretenden gemacht.<br />

Falls der Sender zum Vertreter über die Art von Hadsch nichts gesagt hat, macht

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