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Grundzüge islamischer Religion (Ilmihal) (Diyanet)

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348 <strong>Grundzüge</strong> <strong>islamischer</strong> <strong>Religion</strong><br />

ben wird - nicht ungehorsam und das Maß überschreitend -, für ihn soll es keine Sünde sein.<br />

Allah ist allvergebend, barmherzig.”<br />

Auch in der 6. Sura Enam 119 wird darauf hingedeutet.<br />

Unter diesem Aspekt wurde die Fragestellung der Organtransplantation untersucht.<br />

Kann es daher erlaubt sein, in einer solchen Notsituation einem Toten Organe<br />

zu entnehmen? Ob die Behandlung eines Menschen eine Notlage ist oder nicht und<br />

unter welchen Bedingungen ist dies erlaubt, waren die weiteren Fragen, die beantwortet<br />

werden mussten.<br />

Islamische Gelehrte unserer Zeit haben die Geburt per Kaiserschnitt als zulässig<br />

gesehen, weil damit das Leben des Neugeborenen und der Mutter geschützt wird.<br />

Auch die Organtransplantation ist zulässig, wenn es keine andere Möglichkeit der<br />

Heilung gibt, wobei die Erlaubnis der Verwandten zur Organentnahme, vorausgesetzt<br />

wird. Ferner fällt die Leichenobduktion in diese Kategorie. Gleichlaufend mit dieser<br />

geläufigen Auffassung der Gelehrten entschied:<br />

“...in Anbetracht des Nutzens für die Allgemeinheit und um Wissen über<br />

Krankheiten zu erlangen und um Schaden von der Allgemeinheit abzuwenden und<br />

um das Leben von kranken Menschen zu retten bzw. kranke Menschen zu heilen– die<br />

Erlaubnis der Verwandten, vorausgesetzt -, ist die Organtransplantation und die<br />

Obduktion von Leichen erlaubt. Die Würde des Toten wird dadurch nicht verletzt.”<br />

Heutzutage ist Blut-, Gewebe- und Organtransplantation als eine mögliche<br />

Behandlungsmethode weithin akzeptiert.<br />

Mit dem Beschluss von 25.10.1960 und der Beschlussnummer 492 hat die<br />

Hochrat des weiteren wie folgt entschieden:<br />

“Die Behandlung der Kranken und Verwundeten mit Bluttransfusionen von anderen<br />

Menschen, und eine Organtransplantation von einem Toten, der zu Lebzeiten<br />

sein Einverständnis zu einer Organtransplantation gegeben hat, ist zulässig.”<br />

“Nicht nur für die Rettung eines Lebens, sondern auch für weitere Behandlungen<br />

ist eine Bluttransfusion erlaubt. Auch eine Herztransplantation ist zulässig.”<br />

Wir wissen auch, dass außer in unserem Land auch verschiedene islamische<br />

Länder in der gleichen Richtung Rechtsgutachten verfasst haben.<br />

All diese vorangegangenen Rechtsgutachten vor Augen wurden im Hochrat zur<br />

Organtransplantation letztlich folgenden Beschluss gefasst:<br />

In einer Notsituation, wo es keine andere Behandlungsmöglichkeit gibt, das<br />

Leben eines kranken Menschen oder eines Organs eines Menschen zu retten, ist eine

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