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Grundzüge islamischer Religion (Ilmihal) (Diyanet)

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316 <strong>Grundzüge</strong> <strong>islamischer</strong> <strong>Religion</strong><br />

Als Folge ist es erlaubt, dass man eine Ware bei der Barzahlung für einen anderen<br />

Preis verkauft und bei Kreditzahlung für einen andren Preis verkauft.<br />

Der Wucher<br />

Wucherer sind Personen, die von der Gesellschaft etwas zurückhalten um diese<br />

später zu erhöhten Preisen zu verkaufen. Islam hat dieses verwehrt.<br />

Der Moslem muss ehrenhaft sein. Er wird nicht auf die günstige Gelegenheiten<br />

warten. Der Moslem kann nicht egoistisch handeln und nur an seine eigene Vorteile<br />

denken und dafür, anderen Personen Schaden errichten und er kann nicht deren<br />

Ärgernissen zusehen. Um mehr Gewinn zu erhalten, den anderen Menschen eine<br />

Beklemmung zu verursachen und nicht zu beachten, das ist nicht zu beachten und<br />

nicht vereinbart mit der islamischen Brüderschaft. Deshalb ist der Gewinn durch<br />

Schwarzhändlerei eine der ungerechten Gewinne.<br />

Unser Prophet, erläutert deren wahres Gesicht mit folgenden Worten:<br />

“Was für ein schlechter Mensch ist der, der Schwarzhandel treibt. Er wird Traurig,<br />

wenn Wohlfeil wird und freut sich wenn Teuerungszuschlag kommt” 259<br />

In einem Hadith sagt unser Prophet:<br />

“Wer die Ware auf den Markt bringt gewinnt, wer es aber aufbewahrt und sammelt,<br />

wird verflucht.” 260<br />

Auch auf folgende Warnungen unseres Propheten sollten wir achten:<br />

“Wer Schwarzhändlerei treibt ist rebellisch und ein Sündiger.” 261<br />

“ Wer über die Nahrung der Moslems Schwarzhandel treibt, dem trifft von Allah eine<br />

Krankheit und er geht Pleite.” 262<br />

“Jemand der vierzig Tage von der Nahrung meiner Umma Schwarzhandel treibt und<br />

diese danach als Almosen, an den Armen abgibt wir diese Almosen ungültig.” 263<br />

Sich vom verwehrten zu reinigen<br />

Wenn jemand unrechtmäßig Besitz erworben hat und sich davon reinigen will, so<br />

hat er zu bereuen und zwei dinge zu tun:.<br />

1. Er muss das unrechtmäßig erworbene loswerden und<br />

2. er muss bereuen und Allah um Vegebung bitten.<br />

Das unrechtmäßig erworbene muss - wenn diese bekannt sind - an die rechtmäßigen<br />

Besitzer gegeben werden. Sind diese nicht bekannt, so gibt man sie den Armen<br />

und Bedürftigen im Namen der rechtmäßigen Besitzer.

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