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M.Sc. - Fachbereich Geowissenschaften der Universität Bremen

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194 Dokumentation <strong>der</strong> Studiengänge Cluster <strong>Geowissenschaften</strong>, <strong>Universität</strong> <strong>Bremen</strong><br />

i. Master Tagung (3 CP)<br />

ii. Analyse geologischer Prozesse im Gelände (12 CP)<br />

iii. Geowissenschaftliche Projektübung (15 CP)<br />

iv. Geowissenschaftliches Forschungsseminar (15 CP)<br />

v. Masterarbeit mit Kolloquium (30 CP)<br />

b. Wahlpflichtbereich:<br />

i. 3 x 2 konsekutive Kernfachmodule (3 Kernfächer A, B, C) im ersten und<br />

zweiten Studiensemester (6 Module, 3 x 9 CP + 3 x 6 CP = 45 CP)<br />

(3) Im Wahlpflichtbereich müssen 3 von 7 Kernfächern belegt werden. Im Wintersemester<br />

sind drei Wahlpflichtmodule (Kernfächer A, B, C aus Modulen K1 bis K7) zu belegen, im<br />

Sommersemester die dazu konsekutiven Module aus K8 bis K14 (vgl. Anlage 2).<br />

(4) Es besteht die Möglichkeit, zwei konsekutive Wahlpflichtmodule (insgesamt 15 CP) aus<br />

dem Angebot des Masterstudiengangs „Marine Geosciences“ auszuwählen. Auf Antrag kann<br />

an <strong>der</strong>en Stelle auch ein gleichwertiges, das Studium sinnvoll ergänzendes Lehrangebot aus<br />

einem an<strong>der</strong>en Masterstudiengang im Umfang von max. 15 CP gewählt werden. Über den<br />

Antrag entscheidet <strong>der</strong> zuständige Prüfungsausschuss. Es dürfen nur Wahlpflichtmodule<br />

gewählt werden, die nicht und auch nicht in Teilen dasselbe Lehrangebot anbieten wie ein<br />

belegtes Wahlpflichtmodul im Masterstudiengang „<strong>Geowissenschaften</strong>“.<br />

(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im<br />

jährlichen Turnus angeboten.<br />

(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher o<strong>der</strong> englischer Sprache<br />

durchgeführt.<br />

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den<br />

Modulbeschreibungen ausgewiesen.<br />

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO 6 durchgeführt. Darüber hinaus<br />

werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt: Projektübungen und<br />

Geländeübungen mit einem erhöhten Eigenarbeitsanteil, etwa Kartierkurse.<br />

§ 3<br />

Prüfungen<br />

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO 7 durchgeführt. Darüber hinaus<br />

können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss<br />

kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.<br />

(2) Die Wie<strong>der</strong>holung von Prüfungen kann in einer an<strong>der</strong>en als <strong>der</strong> ursprünglich durchgeführten<br />

Form erfolgen.<br />

6<br />

Lehrveranstaltungsformen gem. AT MPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare,<br />

Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/ Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Masterarbeit, Betreute<br />

Selbststudieneinheiten, Exkursionen.<br />

7<br />

Prüfungsformen gemäß AT MPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte,<br />

Portfolio, mündliche Prüfung, Referat.

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