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M.Sc. - Fachbereich Geowissenschaften der Universität Bremen

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260 Dokumentation <strong>der</strong> Studiengänge Cluster <strong>Geowissenschaften</strong>, <strong>Universität</strong> <strong>Bremen</strong><br />

4.4.3. Aufnahmeordnung<br />

Im Genehmigungsverfahren;<br />

Verabschiedung und Veröffentlichung durch die <strong>Universität</strong>sleitung vorr. Ende Januar 2012.<br />

Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang „Marine Geosciences“<br />

am <strong>Fachbereich</strong> <strong>Geowissenschaften</strong> <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bremen</strong><br />

vom xx.yy.zzzz<br />

Der Rektor <strong>der</strong> <strong>Universität</strong> <strong>Bremen</strong> hat am xx. yy. zzzz gem. § 110 Abs. 3 des Bremischen<br />

Hochschulgesetzes (BremHG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 9. Mai 2007<br />

(Brem.GBl. S. 339) die Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang „Marine Geosciences“<br />

in <strong>der</strong> nachstehenden Fassung genehmigt:<br />

§ 1<br />

Aufnahmevoraussetzungen<br />

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in den Masterstudiengang Marine Geosciences sind:<br />

a) ein erster berufsqualifizieren<strong>der</strong> Hochschulabschluss in einem Studienfach mit<br />

geowissenschaftlichem <strong>Sc</strong>hwerpunkt. Die Leistungen müssen einem Bachelor-<br />

Abschluss mit mindestens 180 Kreditpunkten (CP) nach dem European Credit<br />

Transfer System (ECTS) o<strong>der</strong> äquivalenten Leistungen entsprechen.<br />

b) eine Gesamtnote im ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gemäß<br />

Absatz a bzw. im zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Bewerbung erreichten Notendurchschnitt von<br />

höchstens 2,54. Bewerber 11 mit einer Gesamtnote 2,55 o<strong>der</strong> höher erfüllen die<br />

Voraussetzungen nur, wenn sie gemäß des Bewertungsschemas in § 3 Absatz 6<br />

mindestens 60 Punkte erreichen.<br />

c) Englisch-Kenntnisse auf dem Niveau C 1 des European Framework. Die<br />

Nachweispflicht entfällt für Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung o<strong>der</strong><br />

den letzten Hochschulabschluss in englischer Sprache erworben haben.<br />

d) ein Motivationsschreiben, das das beson<strong>der</strong>e Interesse am Studiengang begründet,<br />

die eigene Qualifikation und die individuellen Ziele klar darlegt, insbeson<strong>der</strong>e<br />

hinsichtlich des Zusammenhanges zwischen Karriereweg und Studiengang sowie die<br />

spezifische Bezugnahme auf den Studiengang und die Übereinstimmung <strong>der</strong><br />

Studienmotivation mit <strong>der</strong> Ausrichtung des Studienganges herstellt.<br />

(2) Über die Äquivalenz und Anerkennung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit von Studienleistungen und<br />

Studiengängen nach Absatz 1 a entscheidet die Auswahlkommission gemäß § 4.<br />

(3) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum<br />

Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und<br />

Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 CP erbracht worden sind. Erfüllt die<br />

11 Soweit diese Ordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in<br />

gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen für Frauen werden in <strong>der</strong> männlichen Sprachform geführt.

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