04.05.2013 Aufrufe

I, 19 B - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek

I, 19 B - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek

I, 19 B - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

672 ii. allgemeiner und gelehrter briefwechsel 1700–1701 N. 359<br />

derlich aber die nachdrückliche Fortsetzung der Negotiation auf bereits erwehnte Weise<br />

einen bessern Weg zur wahren Einigkeit und vollkommenen guten Vernehmen dargeben,<br />

welches Gott geben wolle, dem ich meinen hochgeehrten Herrn dienstlich befehle und<br />

verbleibe etc.<br />

5 〈E 2 〉<br />

Copey Schreibens des H. Abts Molani an mich.<br />

Hochedler<br />

insonders hochgeehrtester Herr Geheimbter Rath, sehr werther Freund,<br />

Mit grosser Verwunderung und nicht geringem Leidwesen habe ich die Fürstl. Hessen-<br />

10 Casselische hiebey kommende Verordnung gesehen, darinn die hohen Feste der Evangelischen,<br />

so jedoch 1 Januar. 1624 im Gebrauch gewesen, gegen alle begreifliche Raison zum<br />

Theil aufgehoben werden. Mit solchem Verfahren dürfte alle Apparentz der vorhabenden<br />

Vereinigung dahin fallen. Ich hätte gehoffet, es würden die Hessischen Herren Theologi<br />

bey neulicher Anwesenheit zu Berlin besser ädificiret worden seyn. Solches Contretemps<br />

15 afficiret mich um so viel mehr, je mehr ich mich über die von unsern letzten Laboribus<br />

anscheinende Hoffnung erfreuet habe.<br />

Mein Herr Geheimbter Rath weiß am besten, daß 3 Gradus seyn sich einander zu<br />

nähern, Tolerantia nempe Civilis, Tolerantia Ecclesiastica et vera Unio. Die erste haben<br />

wir schon ipso facto vorlängst, wenn nur allerseits die Pacta gehalten werden möchten.<br />

20 Tolerantia Ecclesiastica bestehet in non-condemnando, und das hat man in effectu bey<br />

uns ebenfalls schon, bey den Rigidioribus aber wird man sie so schlechterdings nicht<br />

erhalten, zumahlen sie deren Feststellung als einen Fallstrick ansehen, dadurch die Evangelischen<br />

nach und nach destruiret werden können, und sich auf die leider allzumerckliche<br />

Erfahrung des Vergangenen beruffen. Wir aber können uns von gedachten Rigidioribus<br />

25 aus Furcht eines schismatis unter uns selbst nicht separiren. Der dritte und höchste<br />

Gradus, vera nimirum unio, bestehet darinnen, daß beyde Theile reciproce eines zu des<br />

andern Altar gehen, und sich der heiligen Sacramente bedienen mögen. Diß wird man<br />

nun bey den rigidioribus nicht anders, als durch den Weg, den wir zu gehen angefangen,<br />

erlangen können; daher ich mit der grössesten Freude von der Welt vernommen, daß<br />

11 1 Januar. 1624: der Anfang des sog. Normaljahres, anhand dessen im Westfälischen Frieden<br />

der religiöse Besitzstand festgestellt wurde. 14 Anwesenheit: wohl anläßlich der brandenburgisch-hessen-kasselschen<br />

Hochzeit Ende Mai/Anfang Juni 1700; vgl. E 1 .<br />

24. 10. 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!