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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 10<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

gen kann: Das hat eine Konsistenz und lässt sich unmittelbar miteinander vergleichen.<br />

Insofern scheint es mir durchaus in einem Grenzbereich der Gleichheit zu sein,<br />

aber einem, von dem ich sagen würde, es ist noch keine klare Verfassungswidrigkeit,<br />

kein klarer Verstoß gegen ein erkennbares System oder eine willkürliche Ungleichbehandlung<br />

erkennbar.<br />

Aber einen sensiblen Punkt sehe ich. Das ist eine alte Wunde, die offen zutage tritt<br />

und die gerade auch diese Problematik und diese Komplikationen entwickelt hat,<br />

nämlich die Rechtslage bis zum Jahr 2004. Bis dahin hatte das brandenburgische<br />

Recht auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts noch dem Urteil der<br />

Belastungsklarheit entsprochen, Beiträge konnten nicht mehr erhoben werden, wenn<br />

der erste Satzungsversuch länger als vier Jahre zurückgelegen hat. Dieser verfassungsgemäße<br />

Zustand ist durch die Änderung im Jahr 2004 in einen verfassungswidrigen<br />

verwandelt worden.<br />

Nun ist der Gesetzgeber heute nicht gehindert, nachträglich Festsetzungsfristen zu<br />

erweitern, insbesondere liegt darin keine echte, sondern eine unechte Rückwirkung.<br />

Bedenken muss man aber eines: Wenn die Forderung auf der Grundlage des alten<br />

Rechts nicht mehr durchsetzbar war, dann ist diese unechte Rückwirkung faktisch<br />

einer echten Rückwirkung gleich; denn für den Bürger macht es keinen Unterschied,<br />

ob im gleichen Moment, in dem die Beitragspflicht entsteht, die Verjährung eintritt<br />

oder ob die Beitragsforderung gar nicht entsteht oder ob sie schon verjährt war. Das<br />

ist ein nicht unerhebliches Risiko, das sozusagen über diesem Gesetzespaket<br />

schwebt, für Forderungen, die eigentlich so nicht mehr bestanden haben, die nicht<br />

mehr durchsetzbar gewesen wären. Wenn der Gesetzgeber dieses Vertrauen, das<br />

sich entwickelt haben darf, brechen will, braucht er dafür besondere Sachgründe. Es<br />

stellt sich die Frage, ob das jetzige Gesetz besondere Sachgründe dafür und für seine<br />

Ziele aufbieten kann.<br />

Bedenken muss man dafür: Wir haben ein Gesetz, das Belastungsklarheit herstellen<br />

soll. Diese Belastungsklarheit hat bis 2004 bestanden, und das Gesetz hebt sie jetzt<br />

wieder auf. Man kann die Frage stellen, ob das Bundesverfassungsgericht eine solche<br />

Anknüpfung an schon abgeschlossene Vorgänge mittragen wird. Das OVG<br />

<strong>Brandenburg</strong> wie das <strong>Land</strong>esverfassungsgericht <strong>Brandenburg</strong> haben es getan. Aber<br />

darin zeichnet sich ein nicht unerhebliches Risiko ab. Will man das Risiko ausschließen,<br />

hieße das, die entsprechenden Beitragsfälle, die bis zu diesem Zeitpunkt schon<br />

nicht mehr durchsetzbar waren, auszunehmen.<br />

Der gordische Knoten, von dem ich gesprochen habe, lässt sich wohl nicht zerschlagen,<br />

er lässt sich nur ganz mühsam entwirren. Nach meiner Gesamteinschätzung ist<br />

das in dem Entwurf in einer verfassungsrechtlich vertretbaren, wenn auch nicht ganz<br />

risikofreien Weise geschehen, wie in den vorgetragenen Bedenken erläutert.<br />

Vorsitzender:<br />

Vielen Dank, Herr Prof. Dr. Martini. - Als Nächster hat Herr Ingo Zeutschel das Wort.<br />

Er ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Zeutschel & Schröder Rechtsanwälte.

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