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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Anlage 22,<br />

Anhörung zum<br />

Sechsten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> (KAG),<br />

Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, Drucksache 511128<br />

Donnerstag, 23. Mai 2013, 13.30 Uhr,<br />

<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

Fragenkatalog<br />

1. Welche Erfahrungen gibt es mit solchen Musterverfahren aus Ihrer Kenntnis, wenn<br />

sie gesetzlich vorgeschrieben sind?<br />

2. Welche Wasser- und Abwasserverbände in <strong>Brandenburg</strong> führen bereits jetzt Musterverfahren<br />

durch und welche nicht?<br />

3. Lassen sich durch das Musterverfahren Kosten bei den Bürgern als Kläger sowie in<br />

der Verwaltung/bei den Wasser- und Abwasserverbänden als Beklagte einsparen?<br />

4. Kann die Einführung des Musterverfahrens zu weniger Arbeitsaufwand in der Verwaltung<br />

und bei den Gerichten führen?<br />

5. Welche weiteren Vorteile bringt die Einführung des Musterverfahrens im KAG mit<br />

sich?<br />

6. Welche rechtlichen und tatsächlichen Probleme bringt die Einführung des Musterverfahrens<br />

im KAG mit sich? Wie lassen sich diese Probleme lösen?<br />

7. Welche weiteren Voraussetzungen sollten bei der pflichtigen Einführung von Musterverfahren<br />

beachtet werden?<br />

8. Ist es sinnvoll, das Ruhen der Widerspruchsverfahren gesetzlich anzuordnen, wenn<br />

Gerichtsverfahren in gleichgelagerten Fällen anhängig sind?<br />

9. Ist es erforderlich, den kommunalen Aufgabenträgern vorzuschreiben, wie sie mit<br />

Widerspruchsverfahren umzugehen haben? Sollte dies nicht den Kommunen und<br />

Zweckverbänden vor Ort überlassen bleiben?<br />

10. Hat sich die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern in der Praxis bewährt?<br />

11. Was halten Sie davon, dass der Aufgabenträger oder der Beitragsschuldner das<br />

Ruhen - anders als in Mecklenburg-Vorpommern - nach dem Gesetzentwurf nicht<br />

beenden kann?<br />

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