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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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1, Welche Erfahrungen gibt es mit solchen Musterverfahren aus Ihrer Kenntnis, wenn<br />

sie gesetzlich vorgeschrieben sind?<br />

Aus der Erfahrung mit Musterverfahren im Sinne des § 12 Abs. 3 KAG M-V seit dem Jahr<br />

2005 halte ich die Durchführung von Musterverfahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b)<br />

KAG-Entwurf im Anschlussbeitragsrecht (Trinkwasser, Schmutzwasser-, Niederschlagswasserbeiträge)<br />

für ein sinnvolles Instrument zur Straffung der Verfahren neben der gesetzlichen<br />

Möglichkeit der Erhebung des Normenkontrollantrages zur Überprüfung der Beitragssatzung<br />

gemäß § 47 VwGO. Im Straßenbaubeitragsrecht ist die Durchführung von Musterverfahren<br />

bei deutlich kleineren Fallzahlen gleichgelagerter Verfahren (zumeist zwischen 5 bis 30)<br />

ebenfalls sinnvoll, zumal hier Anträge gemäß § 47 VwGO zumeist nicht angezeigt sind. Die<br />

Verständigung auf die Bescheidung ausgewählter Widersprüche vermag grundsätzlich den<br />

Organisationsaufwand bei Gericht zu reduzieren und damit auch die Verfahrenslaufzeiten zu<br />

verringern.<br />

2. Welche Wasser- und Abwasserverbände in <strong>Brandenburg</strong> führen bereits jetzt Musterverfahren<br />

durch und welche nicht?<br />

Keine Erkenntnisse<br />

3. Lassen sich durch das Musterverfahren Kosten bei den Bürgern als Kläger sowie in<br />

der Verwaltung/bei den Wasser- und Abwasserverbänden als Beklagte einsparen?<br />

Erfahrungsgemäß werden bei der Abstimmung von Musterverfahren insbesondere Verfahren<br />

mit relativ geringem Streitwert ausgesucht, so dass nur niedrigere Gerichtsgebühren und<br />

Anwaltskosten entstehen. Aus gerichtlicher Sicht entsteht der Eindruck, dass die betroffenen<br />

Bürger sich zu Prozessgemeinschaften zusammenschließen und anteilig die Kosten des<br />

Musterverfahrens mit tragen. Genaueres ist insoweit hier aber nicht bekannt. Auf Behördenseite<br />

dürfte eine Senkung der internen Betriebskosten zu verzeichnen sein, wenn ein Großteil<br />

der Widersprüche frühzeitig zum Ruhen gebracht wird.<br />

4. Kann die Einführung des Musterverfahrens zu weniger Arbeitsaufwand in der Verwaltung<br />

und bei den Gerichten führen?<br />

Mit der Einführung des Musterverfahrens ist — sofern es von den Verfahrensbeteiligten gelebt<br />

wird — ein Strukturwandel der abgabenrechtlichen Rechtsstreite von zuvor häufig anzutreffenden<br />

Verfahrensketten zu relativ schwierigen bzw. umfangreichen Einzelverfahren bei Gericht<br />

verbunden. Der richterliche Aufwand der vollumfänglichen Überprüfung der Rechtslage<br />

nach dem Amtsermittlungsprinzip bleibt im Hinblick auf die Überprüfung des Satzungsrechts<br />

als hinreichende Rechtsgrundlage einschließlich — in Mecklenburg-Vorpommern — der Kalkulation<br />

des Beitragssatzes im Anschlussbeitragsrecht gleich hoch. Der organisatorische Aufwand<br />

der Abarbeitung bisweilen hunderter gleichgelagerter Gerichtsverfahren sinkt hingegen<br />

deutlich. Dies gilt insbesondere auch für richterliche Nebenentscheidungen wie nachklappende<br />

Anträge auf Zuerkennung der Notwendigkeit eines Bevollmächtigten im Vorverfahren<br />

bis hin zu Kostenerinnerungen. Auch der organisatorische Aufwand bei den Behörden dürfte<br />

deutlich sinken.<br />

Da der Aufwand der Bearbeitung von Verfahren für den nichtricherlichen Dienst unabhängig<br />

davon, wie aufwändig das Verfahren für Richterinnen und Richter ist, gleich ist, bringt die<br />

Vereinbarung von Musterverfahren in diesem Bereich erhebliche Entlastungen.<br />

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