5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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1, Welche Erfahrungen gibt es mit solchen Musterverfahren aus Ihrer Kenntnis, wenn<br />
sie gesetzlich vorgeschrieben sind?<br />
Aus der Erfahrung mit Musterverfahren im Sinne des § 12 Abs. 3 KAG M-V seit dem Jahr<br />
2005 halte ich die Durchführung von Musterverfahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b)<br />
KAG-Entwurf im Anschlussbeitragsrecht (Trinkwasser, Schmutzwasser-, Niederschlagswasserbeiträge)<br />
für ein sinnvolles Instrument zur Straffung der Verfahren neben der gesetzlichen<br />
Möglichkeit der Erhebung des Normenkontrollantrages zur Überprüfung der Beitragssatzung<br />
gemäß § 47 VwGO. Im Straßenbaubeitragsrecht ist die Durchführung von Musterverfahren<br />
bei deutlich kleineren Fallzahlen gleichgelagerter Verfahren (zumeist zwischen 5 bis 30)<br />
ebenfalls sinnvoll, zumal hier Anträge gemäß § 47 VwGO zumeist nicht angezeigt sind. Die<br />
Verständigung auf die Bescheidung ausgewählter Widersprüche vermag grundsätzlich den<br />
Organisationsaufwand bei Gericht zu reduzieren und damit auch die Verfahrenslaufzeiten zu<br />
verringern.<br />
2. Welche Wasser- und Abwasserverbände in <strong>Brandenburg</strong> führen bereits jetzt Musterverfahren<br />
durch und welche nicht?<br />
Keine Erkenntnisse<br />
3. Lassen sich durch das Musterverfahren Kosten bei den Bürgern als Kläger sowie in<br />
der Verwaltung/bei den Wasser- und Abwasserverbänden als Beklagte einsparen?<br />
Erfahrungsgemäß werden bei der Abstimmung von Musterverfahren insbesondere Verfahren<br />
mit relativ geringem Streitwert ausgesucht, so dass nur niedrigere Gerichtsgebühren und<br />
Anwaltskosten entstehen. Aus gerichtlicher Sicht entsteht der Eindruck, dass die betroffenen<br />
Bürger sich zu Prozessgemeinschaften zusammenschließen und anteilig die Kosten des<br />
Musterverfahrens mit tragen. Genaueres ist insoweit hier aber nicht bekannt. Auf Behördenseite<br />
dürfte eine Senkung der internen Betriebskosten zu verzeichnen sein, wenn ein Großteil<br />
der Widersprüche frühzeitig zum Ruhen gebracht wird.<br />
4. Kann die Einführung des Musterverfahrens zu weniger Arbeitsaufwand in der Verwaltung<br />
und bei den Gerichten führen?<br />
Mit der Einführung des Musterverfahrens ist — sofern es von den Verfahrensbeteiligten gelebt<br />
wird — ein Strukturwandel der abgabenrechtlichen Rechtsstreite von zuvor häufig anzutreffenden<br />
Verfahrensketten zu relativ schwierigen bzw. umfangreichen Einzelverfahren bei Gericht<br />
verbunden. Der richterliche Aufwand der vollumfänglichen Überprüfung der Rechtslage<br />
nach dem Amtsermittlungsprinzip bleibt im Hinblick auf die Überprüfung des Satzungsrechts<br />
als hinreichende Rechtsgrundlage einschließlich — in Mecklenburg-Vorpommern — der Kalkulation<br />
des Beitragssatzes im Anschlussbeitragsrecht gleich hoch. Der organisatorische Aufwand<br />
der Abarbeitung bisweilen hunderter gleichgelagerter Gerichtsverfahren sinkt hingegen<br />
deutlich. Dies gilt insbesondere auch für richterliche Nebenentscheidungen wie nachklappende<br />
Anträge auf Zuerkennung der Notwendigkeit eines Bevollmächtigten im Vorverfahren<br />
bis hin zu Kostenerinnerungen. Auch der organisatorische Aufwand bei den Behörden dürfte<br />
deutlich sinken.<br />
Da der Aufwand der Bearbeitung von Verfahren für den nichtricherlichen Dienst unabhängig<br />
davon, wie aufwändig das Verfahren für Richterinnen und Richter ist, gleich ist, bringt die<br />
Vereinbarung von Musterverfahren in diesem Bereich erhebliche Entlastungen.<br />
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