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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong>Land</strong>eswasserverbandstag <strong>Brandenburg</strong> e. V.<br />

Seite 8 zum Schreiben vom 21.05.2013<br />

4. Ergibt sich daraus aus Ihrer Sicht ein Änderungsbedarf beim KAG des <strong>Land</strong>es<br />

<strong>Brandenburg</strong>?<br />

Ja, dieser Änderungsbedarf ergibt sich. Es ist eine zeitliche Begrenzung, wie sie der<br />

Minister des Innern einzuführen vorschlägt. Das Datum der Verjährung von Ansprüchen<br />

sollte frühestens mit dem 31.12.2020 festgelegt werden, besser erst 2025.<br />

5. Sind im bbg. KAG gesetzgeberische Änderungen notwendig, damit die Vorschriften<br />

des bbg. KAG im Einklang mit höherrangigem Recht und der Rechtsprechung<br />

des BVerfG stehen?<br />

Ja! Das VG Cottbus hat sich dazu ausdrücklich und eindeutig positioniert (Beschluss<br />

vom 08.05.2013, Az.: VG 6 L 328). Das sieht derzeit nur das VG Schworin (Urteil vom<br />

11.04.2013 — 4 A 1250/12) anders, allerdings unzutreffend.<br />

6. Wie können diese Änderungen ausgestaltet werden?<br />

Siehe 4. und 5.<br />

7. Welche rechtlichen oder tatsächlichen Folgen ziehen die in Betracht kommenden<br />

Änderungsmöglichkeiten nach sich?<br />

Das brandenburgische KAG wäre rechtmäßig, die Beitragserhebung könnte so, wie<br />

praktiziert, fortgesetzt werden.<br />

8. Ist die <strong>Brandenburg</strong>er Regelung in § 8 Abs. 7 S. 2 KAG unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen<br />

Grundsatz der Rechtssicherheit?<br />

Gesetze müssen verständlich und nachvollziehbar sein. Sio müssen auch so abgefasst<br />

sein, dass der von Ihnen Betroffene sich auf die in den Gesetzen enthaltenen<br />

Regelungsgehalte einstellen kann. § 8 Abs. 7 S. 2 KAG mag insoweit eindeutig sein,<br />

nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bedarf die Regelung einer zeitlichen<br />

Begrenzung durch eine entsprechende Ergänzung.

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