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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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of. Dr. Martini S ellungnahme ,Zeitliche Obergre ze Kir einen Vorteilsausgleich bei A schlussbeiträgen"<br />

• Das Bedürfnis, den Schuldnern nicht über Gebühr zu einer Aufbewahrung von Belegen<br />

und Nachweisen zu verpflichten, und das Risiko einer Verschlechterung der Beweissituation<br />

zu minimieren sowie Schwierigkeiten bei der tatsächlichen Aufklärung des Sachverhalts<br />

zu begrenzen, welche auf ein Verhalten des Verpflichteten zurückzuführen sind.<br />

Im Öffentlichen Recht spielt dieser Gesichtspunkt im Allgemeinen deshalb eine weniger<br />

große Rolle, da die Vorgänge anhand von Akten nachvollziehbar sind und der Staat als<br />

Anspruchsgläubiger zum Nachweis der Forderung und ihrer Grundlagen verpflichtet ist.<br />

• Die kontraproduktive Anreizwirkung, die von einer langen Frist für die Verwaltungstätigkeit<br />

der Behörden ausgeht. In einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Konstellation<br />

hat der EuGH eine 30-jährige Verjährungsfrist, die Deutschland seinen Behörden zum<br />

Vollzug des Unionsrechts eingeräumt hat, als nicht mehr erforderlich erachtet. Er ist der<br />

Auffassung, »dass es über das für eine sorgfältige Verwaltung Erforderliche hinausgeht,<br />

den Behörden« für die Maßnahme eine Rückforderung »eine Frist von 30 Jahren einzuräumen«.<br />

91 Der Gerichtshof sah dabei insbesondere die Gefahr, dass »ein derart langer<br />

Zeitraum, wie ihn eine 30-jährige Verjährungsfrist bietet«, einer Trägheit der nationalen<br />

Behörden bei der Verfolgung von Unregelmäßigkeiten Vorschub zu leistet. Diese unionsrechtlichen<br />

Erwägungen lassen sich auf die Geltendmachung von Beiträgen gegenüber<br />

Bürgern auf der Grundlage des nationalen Rechts grundsätzlich übertragen, geht doch<br />

von einer 30-jährigen oder längeren Möglichkeit zur Einforderung von Beiträgen ein Anreiz<br />

aus, eine wirksame Beitragssatzung erst mit erheblicher Verzögerung zu erlassen<br />

und Fehler einer früheren Satzung später heilen zu lassen.<br />

Der Gesetzgeber darf die gesetzliche Höchstfrist — bei aller gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit<br />

— nicht so großzügig ausrichten, dass der Beitragsschuldner dauerhaft im Unklaren<br />

darüber bleibt, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Vielmehr muss er in zumutbarer<br />

Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile<br />

durch Beiträge ausgleichen muss. 92 Jedenfalls eine Verjährungsdauer, die der gesamten<br />

durchschnittlichen Lebensspanne eines Menschen entspricht, wäre damit nicht vereinbar.<br />

Was das BVerfG im Detail als zumutbar ansieht, konkretisiert es nicht, begrenzt diesen Zeitraum<br />

nur vorsichtig durch Andeutungen:<br />

»Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er<br />

[s. c. der Gesetzgeber] die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen<br />

der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt.<br />

Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen<br />

Vorteilslage beginnen.«'<br />

Den Beginn einer Verjährung »Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vor-<br />

teilslage« 94 stuft das BVerfG damit als einseitige Lösung des Interessenkonflikts zulasten der<br />

• EuGH, Urt, v, 5.5.2011, C-201/10, 51g, 2011,1-3545, Rn. <strong>43</strong>.<br />

92 BVerfG, Beschl. v. 5.3.2013, Rn. 46.<br />

93 BVerfG, Beschl. v. 5.3.2013, Rn. 57 a. E.<br />

" Hervorhebung d. Verf.<br />

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