5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 91<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
sagt: Die Abgabenerhebung ist rechtmäßig erfolgt. Daran, dass man das Ziel der Befriedung<br />
mit einer solchen Regelung wirklich erreicht, habe ich meine Zweifel.<br />
Zusammenfassend meine vier Thesen: Eine gesetzliche Regelung über das Ruhen<br />
von Widerspruchsverfahren sollte aus meiner Sicht stets unter Berücksichtigung der<br />
faktischen Auswirkungen auf die Frage der Aussetzung der Vollziehung erwogen<br />
werden. Problematisch ist aus meiner Sicht weiter die Entziehung der Verfahrenshoheit<br />
der Widerspruchsbehörde. Vor allen Dingen verfassungsrechtliche Gründe sprechen<br />
dafür, davon Abstand zu nehmen. Die Erstreckung der Ruhensregelung auf Abgabenarten<br />
erscheint mir zweckwidrig, zumindest aber nicht erforderlich. Aus anwaltlicher<br />
Sicht muss ich sagen - das divergiert vielleicht ein bisschen -, dass die Ziele<br />
durch die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern aus meiner Sicht nicht erreicht<br />
worden sind. Es wurden vorher Musterverfahrensvereinbarungen abgeschlossen.<br />
Auch heute noch werden welche abgeschlossen. Dass sich die Fallzahlen deswegen<br />
erheblich reduziert haben, sehe ich eher nicht. Ich sehe es eher so, dass in der Zwischenzeit<br />
einfach viele Verbände in Mecklenburg-Vorpommern mit der Beitragshebung<br />
durch sind und deshalb die Fallzahlen bei Gericht weniger geworden sind. -<br />
Vielen Dank.<br />
Vorsitzender:<br />
Vielen Dank, Herr Dr. Beutin. - Ich schaue in die Runde. Gibt es Nachfragebedarf zu<br />
den letzten drei Anzuhörenden, die wir gehört haben? - Frau Nonnemacher hat das<br />
Wort.<br />
Abgeordnete Nonnemacher (GRÜNE/B90):<br />
Ich habe eine Nachfrage an Herrn Dr. Beutin und an Herrn Ring. Sie haben nun die<br />
Erfahrungen aus Mecklenburg-Vorpommern, ein bisschen unterschiedlich akzentuiert,<br />
geschildert. Wie würden Sie das denn vor unserer Diskussion heute Vormittag zu<br />
der Verjährung sehen? Ich weiß nicht, ob sich dieses Problem in Mecklenburg-<br />
Vorpommern auch stellen wird. Sie haben unsere erste Anhörung am Rande mitbekommen.<br />
Was sagen Sie denn zum Thema Musterklagen vor dem Hintergrund Verjährungsfristen?<br />
Herr Wolf-Michael Ring (Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Schwerin):<br />
Ich habe heute Vormittag in der Tat zugehört. Mir ist am Rande klar geworden, dass<br />
es heikel werden kann, die Leute ruhig zu halten, dass sie auf den Abschluss eines<br />
Musterverfahrens vertrauen, ohne dass es vom Gericht eine feste Zusage geben<br />
kann, in welcher Frist das Musterverfahren nun durchgehen wird. Ich kann prognostisch<br />
schwer beurteilen, wie sich das darstellen wird. Bei uns in Mecklenburg-<br />
Vorpommern ist die glückliche Stunde die, dass wir im April unter Einbeziehung der<br />
Bundesverfassungsgerichtsentscheidung entschieden haben. Das wird jetzt zum<br />
OVG raufgehen. Insofern sind wir früh dabei und haben bezüglich dieser konkreten<br />
Wegweisung Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelung im KAG Mecklenburg-Vorpommern,<br />
nämlich Entstehen der Beitragspflicht mit Anschlussmöglich-