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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Prof. Dr. Martini - Stellungnahme °Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen"<br />

gaben) allerdings vorsichtiger: »Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Einzelne im Übrigen<br />

unmittelbar dem Gesetz entnehmen können, innerhalb welcher Frist sein Anspruch<br />

verjährt. 5 Als ein verfassungsrechtliches Gebot ist eine Höchstfrist in der deutschen Rechtsprechung<br />

des EuGH (unten aa), des BVerwG und des BSG (unten bb), der (sonstigen) Oberverwaltungsgerichte<br />

(unten cc) und des BGH (unten dd) sowie der Literatur in dieser Klarheit<br />

aber nur vereinzelt formuliert worden.<br />

aa) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs<br />

Anders demgegenüber in der Rechtsprechung des EuGH: Er hat »dem Grundsatz der Rechtssicherheit«<br />

entnommen, »dass die Lage des Wirtschaftsteilnehmers im Hinblick auf seine<br />

Rechte und Pflichten gegenüber der nationalen Behörde nicht unbegrenzt offen bleiben<br />

kann«. 6 Vielmehr müsse die Verjährungsfrist im Voraus festgelegt sein, um ihren Zweck zu<br />

erfüllen, die Rechtssicherheit zu gewährleisten.' Jede »analoge« Anwendung einer Verjährungsfrist<br />

müsse für den Betroffenen hinreichend vorhersehbar sein, d. h auf eine hinreichend<br />

vorhersehbare Rechtsprechungspraxis zurückgehen. 9 Die Länge in diesem Sinne vorhersehbarer<br />

Verjährungsfristen misst der EuGH am Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Die Frist<br />

darf nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. 9<br />

bb) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts<br />

Im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Sozialrechts findet sich eine ausgefeilte<br />

Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte (v. a. am Beispiel der Rücknahme von<br />

Verwaltungsakten) zur Möglichkeit einer Verjährung und einer Geltendmachung von Forderungen:<br />

Sowohl das BVerwG als auch das BSG haben für die ihrer Rechtsprechung unterworfenen<br />

Teilbereiche der Rechtsordnung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz hergeleitet:<br />

»Nach Ablauf von 30 Jahren darf eine einmal getroffene Regelung keinesfalls mehr infrage<br />

gestellt werden.«'° Dass sich das BVerfG in seiner Entscheidung vom 5.3.2013 mit diesen<br />

Aussagen nicht auseinandergesetzt und die sonst in der Rechtsprechung übliche (auch für<br />

die zu entscheidende Fallgestaltung denkbare) analoge Anwendung von Verjährungsvorschriften<br />

anderer Rechtsmaterien in seiner Entscheidung vom 5.3.2013 nicht ventiliert hat,<br />

überrascht. Es hätte nahe gelegen, dass das BVerfG klärt, ob sich eine solche allgemeine Verjährungsfrist,<br />

wie sie das Gericht fordert, dem geltenden Recht im Wege der analogen Anwendung<br />

bereits entnehmen lässt. Stattdessen geht es lediglich auf das Instrument der Verwirkung<br />

ein, 11 das anderen Voraussetzungen folgt. Entbehrlich ist eine solche Auseinandersetzung<br />

nur in zwei Fällen: (1.) wenn das BVerfG eine 30-jährige Verjährungsfrist nicht mehr<br />

für angemessen hält oder (2.) eine ungeschriebene, der Rechtsprechung zu entnehmende<br />

5 Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S. 366.<br />

6 EuGH, Urt. v. 21.1.2010, C-472/0 8, SIg. 2010,1-623, Rn. 16.<br />

7 EuGH, Urt. v. 15.7.1970, Rs. 41/69, Sig. 1970, S. 661, Rn. 19; Urt. v. 11.7.2002, Rs. C-62/00, SIg. 2002,1-6325, Rn. 39; Urt. v.<br />

5.5.2011, C-201/10 et al., 2011,1-3545, Rn. 32.<br />

8 EuGH, Urt. v. 24.3.2009, C-445/0 6, 51g. 2009,1-2119, Rn. 34.<br />

9 EuGH (Vierte Kammer), Urt. v. 5.5.2011, SIg. 2011,1, 3545, Rn. 37.<br />

1° Hervorhebungen cl. Verf.; BSGE 72, 139 (145 f.) = NVwZ-RR 1994, 628; dazu kritisch Erfmeyer, VR 1999, 48; BVerwG,<br />

NVwZ 2011, 949 (950).<br />

11 BVerfG, Beschl. v. 5.3.2013 Rn. 48.<br />

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