5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Wolf-Michael Ring<br />
Verwaltungsgericht Schwerin<br />
Wismarsche Straße 323a<br />
19055 Schwerin<br />
ENGEGANGEN<br />
Erledigt: ( (_'<br />
2 1. MM 2013 K4.7<br />
( I<br />
r<br />
‘(% Ckylr<br />
Anlage Ae<br />
16.05.2013<br />
Anhörung zum<br />
Sechsten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> (KAG),<br />
Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, Drucksache 5/7128<br />
0. Vorbemerkung<br />
Schriftliche Beantwortung des Fragenkatalogs:<br />
Das KAG Mecklenburg-Vorpommern enthält eine spezielle Regelung über die Durchführung<br />
von Musterverfahren in Abgabenprozessen. § 12 Abs. 3 KAG Mecklenburg-Vorpommern<br />
lautet:<br />
„§ 363 Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit den in den Sätzen 2 bis 6 genannten zusätzlichen<br />
Maßgaben anzuwenden. Ist wegen der Gültigkeit einer Abgabensatzung ein Verfahren<br />
bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, einem obersten<br />
Bundesgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig und wird der Widerspruch<br />
hierauf gestützt, ruht das Widerspruchsverfahren insoweit bis zu dessen rechtskräftigem<br />
Abschluss. Gleiches gilt, wenn bei den genannten Gerichten, den Verwaltungsgerichten<br />
des <strong>Land</strong>es oder dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren wegen einer Rechtsfrage<br />
anhängig ist, die in einem Widerspruchsverfahren entscheidungserheblich ist. Bei Widersprüchen<br />
in gleich gelagerten Fällen soll die Widerspruchsbehörde geeignete Verfahren<br />
als Musterverfahren auswählen und vorrangig entscheiden. Die verbleibenden Widerspruchsverfahren<br />
ruhen bis zur Rechtskraft der Entscheidungen in den Musterverfahren.<br />
Das Ruhen ist dem Widerspruchsführer mitzuteilen. Das Widerspruchsverfahren ist fortzusetzen,<br />
wenn der Widerspruchsführer dies beantragt oder die abgabenberechtigte<br />
Körperschaft dies dem Widerspruchsführer mitteilt."<br />
Diese Regelung knüpft an § 363 AO an und modifiziert sie in dem für das Kommunalabgabenrecht<br />
gebotenen Umfang.<br />
Für den Finanzprozess nimmt der Bundesfinanzhof an, dass der Gesetzgeber § 363 AO eingeführt<br />
hat, weil er davon ausgeht, es entspreche in der Regel den Interessen des Einspruchsführers<br />
und der Finanzbehörde, den Ausgang des Musterverfahrens abzuwarten<br />
(BT-Drucks 12/7427, S. 37). Hieraus sei zu schließen, dass die gesetzliche Zwangsruhe<br />
nicht allein der Entlastung des Verwaltungsverfahrens diene und die Finanzbehörde deshalb<br />
bei ihrer Entscheidung, die gesetzliche Zwangsruhe zu beenden, die Belange des Einspruchsführers<br />
mit berücksichtigen müsse. Soweit in der Gesetzesbegründung zu § 363<br />
Abs. 2 Satz 4 AO 1977 darauf abgestellt werde, dass (auch) die Finanzbehörde ein berechtigtes<br />
Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens haben könne, sei dieses an der Grundentscheidung<br />
über die gesetzliche Zwangsruhe auszurichten. Insbesondere müsse die Finanzbehörde<br />
zum Ausdruck bringen, weshalb sie im Rahmen ihres Ermessens im konkreten<br />
Einzelfall die gesetzliche Zwangsruhe beendet, in anderen Fällen aber den Ausgang des<br />
Musterverfahrens abwartet. Denn auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht müssen staatliche<br />
Einrichtungen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (BFH, Urt. v.<br />
26.9.2006 - X R 39/05 - BStBI II 2007, 222 = NVwZ-RR 2007, 69).<br />
1