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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Wolf-Michael Ring<br />

Verwaltungsgericht Schwerin<br />

Wismarsche Straße 323a<br />

19055 Schwerin<br />

ENGEGANGEN<br />

Erledigt: ( (_'<br />

2 1. MM 2013 K4.7<br />

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Anlage Ae<br />

16.05.2013<br />

Anhörung zum<br />

Sechsten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> (KAG),<br />

Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, Drucksache 5/7128<br />

0. Vorbemerkung<br />

Schriftliche Beantwortung des Fragenkatalogs:<br />

Das KAG Mecklenburg-Vorpommern enthält eine spezielle Regelung über die Durchführung<br />

von Musterverfahren in Abgabenprozessen. § 12 Abs. 3 KAG Mecklenburg-Vorpommern<br />

lautet:<br />

„§ 363 Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit den in den Sätzen 2 bis 6 genannten zusätzlichen<br />

Maßgaben anzuwenden. Ist wegen der Gültigkeit einer Abgabensatzung ein Verfahren<br />

bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, einem obersten<br />

Bundesgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig und wird der Widerspruch<br />

hierauf gestützt, ruht das Widerspruchsverfahren insoweit bis zu dessen rechtskräftigem<br />

Abschluss. Gleiches gilt, wenn bei den genannten Gerichten, den Verwaltungsgerichten<br />

des <strong>Land</strong>es oder dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren wegen einer Rechtsfrage<br />

anhängig ist, die in einem Widerspruchsverfahren entscheidungserheblich ist. Bei Widersprüchen<br />

in gleich gelagerten Fällen soll die Widerspruchsbehörde geeignete Verfahren<br />

als Musterverfahren auswählen und vorrangig entscheiden. Die verbleibenden Widerspruchsverfahren<br />

ruhen bis zur Rechtskraft der Entscheidungen in den Musterverfahren.<br />

Das Ruhen ist dem Widerspruchsführer mitzuteilen. Das Widerspruchsverfahren ist fortzusetzen,<br />

wenn der Widerspruchsführer dies beantragt oder die abgabenberechtigte<br />

Körperschaft dies dem Widerspruchsführer mitteilt."<br />

Diese Regelung knüpft an § 363 AO an und modifiziert sie in dem für das Kommunalabgabenrecht<br />

gebotenen Umfang.<br />

Für den Finanzprozess nimmt der Bundesfinanzhof an, dass der Gesetzgeber § 363 AO eingeführt<br />

hat, weil er davon ausgeht, es entspreche in der Regel den Interessen des Einspruchsführers<br />

und der Finanzbehörde, den Ausgang des Musterverfahrens abzuwarten<br />

(BT-Drucks 12/7427, S. 37). Hieraus sei zu schließen, dass die gesetzliche Zwangsruhe<br />

nicht allein der Entlastung des Verwaltungsverfahrens diene und die Finanzbehörde deshalb<br />

bei ihrer Entscheidung, die gesetzliche Zwangsruhe zu beenden, die Belange des Einspruchsführers<br />

mit berücksichtigen müsse. Soweit in der Gesetzesbegründung zu § 363<br />

Abs. 2 Satz 4 AO 1977 darauf abgestellt werde, dass (auch) die Finanzbehörde ein berechtigtes<br />

Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens haben könne, sei dieses an der Grundentscheidung<br />

über die gesetzliche Zwangsruhe auszurichten. Insbesondere müsse die Finanzbehörde<br />

zum Ausdruck bringen, weshalb sie im Rahmen ihres Ermessens im konkreten<br />

Einzelfall die gesetzliche Zwangsruhe beendet, in anderen Fällen aber den Ausgang des<br />

Musterverfahrens abwartet. Denn auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht müssen staatliche<br />

Einrichtungen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (BFH, Urt. v.<br />

26.9.2006 - X R 39/05 - BStBI II 2007, 222 = NVwZ-RR 2007, 69).<br />

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