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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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- Seite 13 -<br />

trags für den Anschluss oder die Möglichkeit eines Anschlusses die Festsetzungsfrist<br />

frühestens mit Ablauf des 31.12.2011 endet, sofern die Beitragsforderungen noch nicht<br />

verjährt sind. Der Gesetzgeber hat sich damit festgelegt, vor dem 31.12.2011 keine Beitragsansprüche,<br />

insbesondere in den Altanschließer-Fällen, verjähren zu lassen.<br />

Fragen 11 und 12 — Ablaufhemmung bis zum 03.10.2000 und sonstige Möglichkeiten<br />

für eine zeitliche Begrenzung der Vorteilsabgeltung<br />

In seiner Formulierungshilfe vom 25.04.2013 und in dem vorab übersandten Referenten-Entwurf<br />

eines weiteren Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes<br />

stellt das Innenministerium darauf ab, dass den kommunalen Aufgabenträgern unter<br />

Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Anschlussbeitragsrechts im<br />

<strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> und dem konkreten Stand der Beitragsfestsetzung zumutbar wäre,<br />

bis zum 31.12.2015 bereits entstandene Beitragsansprüche bei den verbliebenden anschließbaren<br />

bzw. angeschlossenen Grundstücken festzusetzen. Das Innenministerium<br />

empfiehlt demnach als zeitliche Obergrenze, dass noch nicht festgesetzter Beitragsansprüche<br />

spätestens am 31.12.2015 erlöschen. Von dieser Rechtsfolge weicht der hier<br />

unterbreitete Regelungsvorschlag zeitlich nicht ab.<br />

Der Referenten-Entwurf und die Formulierungshilfe des Innenministeriums wollen jedoch<br />

vermeiden, dass die bestehenden Regelungen der Festsetzungsverjährung genutzt<br />

werden, um die „zeitliche Obergrenze" für die Abgeltung des wirtschaftlichen Vorteils<br />

auszudrücken. Dies ist nicht schlüssig. Das Innenministerium zeigt selbst auf, dass<br />

Verjährungsregel ungen in verschiedenen Rechtsgebieten die berechtigte Erwartung<br />

erfüllen, nach längerer Zeit nicht mehr als Schuldner behelligt werden zu können. Die<br />

Rechtsanwender suchen nach diesen Regelungen, um zu wissen, innerhalb welcher<br />

Zeiträume die Forderungen geltend gemacht werden können oder müssen. Warum sollen<br />

die abgabenrechtlichen Verjährungsregelungen dazu nicht geeignet sein?<br />

So sieht der Gesetzentwurf vor, dass § 12 Abs. 4 KAG um eine Formulierung ergänzt<br />

wird, die den Zweckverbänden zunächst die Möglichkeit vor Augen führt, die Festsetzungsfrist<br />

erst mit Ablauf des Jahres der endgültigen Herstellung, Erweiterung, Erneuerung<br />

oder Verbesserung der öffentlichen Einrichtung beginnen zu lassen. Damit soll den<br />

Aufgabenträgern zwar untersagt werden, in der Beitragssatzung einen Zeitpunkt für die<br />

Entstehung der sachlichen Beitragspflichten vorzusehen, der erst nach der endgültigen<br />

Fertigstellung der leitungsgebundenen Einrichtung liegen kann. Praktisch ist dies — auch

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