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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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- Seite 15 -<br />

die Aufgabenträger, zeitnah die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung bei den<br />

altangeschlossenen Grundstücken zu schaffen.<br />

Auch wird nicht deutlich, warum die zeitliche Obergrenze durch § 19 KAG-E mit einer<br />

extrem langen Frist umgesetzt werden muss (warum 15 und nicht 18 oder nur 9 Jahre?).<br />

„Üblich" sind jedenfalls kürzere Verjährungsfristen. Insbesondere die dreißigjährige<br />

Verjährungsfrist bleibt regelmäßig titulierten oder anerkannten Ansprüchen vorbehalten.<br />

Nach 15 Jahren kann jedenfalls die Feststellung schon sehr problematisch sein, wie ein<br />

Grundstück einmal bebaut war, von Veränderungen der Eigentumslage einmal abgesehen.<br />

Die wenig transparente Vorschrift ermutigt eher dazu, die Feststellungsfrist gern. §<br />

169 AO nicht ernst zu nehmen und perpetuiert dam it den gegenwärtigen Zustand.<br />

Fragen 15 und 16 — Praktische Folgen von Verjährungsmodellen mit Ablauf der<br />

Verjährungshöchstfristen 2015, 2020 und 2 030<br />

Keine Antwort<br />

Fragen 17 und 18 — Politische Vermittelbarkeit des bevorstehenden Ausschlusses<br />

der Durchsetzung von Anschlussbeiträgen bei sog. alterschlossenen Grundstücken<br />

Keine Antwort<br />

Fragen 20 und 21 — Umgang mit verjährten Beitragsforderungen<br />

Zum Umgang mit verjährten Beiträgen gibt es noch keine gesetzlichen Klarstellungen.<br />

Nach § 6 Abs. 2 S. 5 BbgKAG bleibt das aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil<br />

bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und der kalkulatorischen Verzinsung<br />

in der Berechnung von Benutzungsgebühren außer Ansatz. Damit soll vermieden<br />

werden, dass es durch die Heranziehung zu Benutzungsgebühren zu einer mit der<br />

Einmaligkeit der Beitragserhebung unvereinbaren Doppelbelastung für Anteile am Gesamtaufwand<br />

kommt, die bereits mit der Beitragsleistung entgolten wurden. Ein und<br />

dieselbe Aufwandsposition darf nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichts<br />

Berlin-<strong>Brandenburg</strong> nicht durch einen Beitrag umgelegt und zusätzlich nochmals in vol-

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