5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 39<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
Der Schuldner einer Abgabe sucht ebenso wie der Bearbeiter des Abgabenvorgangs<br />
im Zweckverband oder in der Gemeinde, im Kommunalabgabengesetz bei den Verjährungsvorschriften<br />
danach: Wo ist die Grenze der Durchsetzung dieses Abgabenanspruchs?<br />
Dafür sind die Verjährungsvorschriften da. Dafür sind die Verjährungsvorschriften<br />
in allen Abgabegesetzen, die die Hoheitsträger mit der Befugnis ausstatten,<br />
einseitig Zahlungspflichten der Bürger festzusetzen. Da teile ich die Auffassung<br />
von Herrn Prof. Wolff: Diese hoheitliche Befugnis muss aus rechtsstaatlichen Gründen<br />
zeitlich beschränkt sein. Wenn Sie in diese Abgabengesetze schauen - ich nehme<br />
den ganzen Bereich der Rentenversicherung hinzu, von dem Herr Prof. Wolff sicher<br />
viel mehr versteht als ich - stellen Sie fest: Eine zehnjährige Verjährungsfrist ist<br />
dort das höchste der Gefühle. Regelmäßig: vier Jahre.<br />
Auch der <strong>Land</strong>esgesetzgeber hat das bei der Verabschiedung des Kommunalabgabengesetzes<br />
für <strong>Brandenburg</strong> so empfunden und gesagt: Beitragsansprüche sollen<br />
in <strong>Brandenburg</strong> innerhalb von vier Jahren verjähren. - Im Übrigen passiert das auch<br />
mit Ansprüchen zum Beispiel bei Straßenbaumaßnahmen, Verbesserung von Verkehrsanlagen<br />
zusammen; dort verjähren die Beitragsansprüche in vier Jahren.<br />
Kommt die Gemeinde nicht vier Jahre nach Fertigstellung der Straße mit den Bescheiden<br />
rum, ist Sense. Und um das gleich noch einmal zu sagen, weil alle in einem<br />
Boot sitzen: Ist für die Rechtsaufsichtsbehörde erkennbar, dass die Gemeinde - es<br />
gibt eine Satzungsgebungspflicht innerhalb der vier Jahre -, keine Satzung erlässt,<br />
um diese Abgaben zu erheben, muss wohl oder übel das <strong>Land</strong> ran, die untere<br />
Rechtsaufsichtsbehörde, die durch Ersatzmaßnahmen eine Satzung in Kraft setzen<br />
und möglicherweise als Ersatzmaßnahme die Beiträge erheben muss. Das ist bisher<br />
im Hinblick auf die Anschlussbeiträge nicht passiert. Im Hinblick auf die Ausbaubeiträge<br />
gibt es dazu Beispiele aus anderen Bundesländern, wo das passiert ist, was<br />
von den Verwaltungsgerichten auch bestätigt wurde.<br />
Ich meine, das bestehende Verjährungsregime, die im Kommunalabgabengesetz<br />
bestehenden Verjährungsregelungen sind gut und sollten genutzt werden, um dafür<br />
diesen Vorteilsausgleich mit einer zeitlichen Obergrenze zu versehen. Das Werben<br />
um eine kurze Verjährungsfrist hängt nicht nur damit zusammen, dass die Aufgabenträger<br />
eben Schwierigkeiten haben, oder wie lange es denn bei den Aufgabenträgern<br />
dauert, um Bescheide zu erlassen. Es hängt in erster Linie damit zusammen, dass<br />
die Verwaltungsgerichte auch Tatsachen klären. Die Verwaltungsgerichte klären zum<br />
Beispiel die Frage nach einer Bebauung: War ein Grundstück in einer bestimmten Art<br />
und Weise zu einem Zeitpunkt bebaut oder war es das nicht? Ich kann mir nicht vorstellen,<br />
dass zehn Jahre erst recht nach einem Eigentumswechsel rechtsstaatlich<br />
verlässliche Feststellungen dazu getroffen werden können, wie ein Grundstück vor<br />
zehn Jahren bebaut war. Luftbilder - gut, können Sie alles auswerten. Zweifel bleiben.<br />
Das Werben für eine kurze Verjährungsfrist hängt damit zusammen. Da kriegen<br />
Sie womöglich noch Zeugenbeweise, jedenfalls haben Sie noch Unterlagen, auf die<br />
Sie zurückgreifen können, die nicht vernichtet sind - auch nicht nur aufseiten der<br />
Verwaltung, auch aufseiten der Abgabenschuldner. Die sollen den Ordner „Hausbau“<br />
auch irgendwann einmal wegwerfen können. Dieses Interesse ist durch die vierjährige<br />
Verjährungsfrist, die schon im Kommunalabgabengesetz steht, verwirklicht worden.<br />
Da fand schon einmal eine Abwägung statt. Die finde ich immer noch gut.