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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 39<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Der Schuldner einer Abgabe sucht ebenso wie der Bearbeiter des Abgabenvorgangs<br />

im Zweckverband oder in der Gemeinde, im Kommunalabgabengesetz bei den Verjährungsvorschriften<br />

danach: Wo ist die Grenze der Durchsetzung dieses Abgabenanspruchs?<br />

Dafür sind die Verjährungsvorschriften da. Dafür sind die Verjährungsvorschriften<br />

in allen Abgabegesetzen, die die Hoheitsträger mit der Befugnis ausstatten,<br />

einseitig Zahlungspflichten der Bürger festzusetzen. Da teile ich die Auffassung<br />

von Herrn Prof. Wolff: Diese hoheitliche Befugnis muss aus rechtsstaatlichen Gründen<br />

zeitlich beschränkt sein. Wenn Sie in diese Abgabengesetze schauen - ich nehme<br />

den ganzen Bereich der Rentenversicherung hinzu, von dem Herr Prof. Wolff sicher<br />

viel mehr versteht als ich - stellen Sie fest: Eine zehnjährige Verjährungsfrist ist<br />

dort das höchste der Gefühle. Regelmäßig: vier Jahre.<br />

Auch der <strong>Land</strong>esgesetzgeber hat das bei der Verabschiedung des Kommunalabgabengesetzes<br />

für <strong>Brandenburg</strong> so empfunden und gesagt: Beitragsansprüche sollen<br />

in <strong>Brandenburg</strong> innerhalb von vier Jahren verjähren. - Im Übrigen passiert das auch<br />

mit Ansprüchen zum Beispiel bei Straßenbaumaßnahmen, Verbesserung von Verkehrsanlagen<br />

zusammen; dort verjähren die Beitragsansprüche in vier Jahren.<br />

Kommt die Gemeinde nicht vier Jahre nach Fertigstellung der Straße mit den Bescheiden<br />

rum, ist Sense. Und um das gleich noch einmal zu sagen, weil alle in einem<br />

Boot sitzen: Ist für die Rechtsaufsichtsbehörde erkennbar, dass die Gemeinde - es<br />

gibt eine Satzungsgebungspflicht innerhalb der vier Jahre -, keine Satzung erlässt,<br />

um diese Abgaben zu erheben, muss wohl oder übel das <strong>Land</strong> ran, die untere<br />

Rechtsaufsichtsbehörde, die durch Ersatzmaßnahmen eine Satzung in Kraft setzen<br />

und möglicherweise als Ersatzmaßnahme die Beiträge erheben muss. Das ist bisher<br />

im Hinblick auf die Anschlussbeiträge nicht passiert. Im Hinblick auf die Ausbaubeiträge<br />

gibt es dazu Beispiele aus anderen Bundesländern, wo das passiert ist, was<br />

von den Verwaltungsgerichten auch bestätigt wurde.<br />

Ich meine, das bestehende Verjährungsregime, die im Kommunalabgabengesetz<br />

bestehenden Verjährungsregelungen sind gut und sollten genutzt werden, um dafür<br />

diesen Vorteilsausgleich mit einer zeitlichen Obergrenze zu versehen. Das Werben<br />

um eine kurze Verjährungsfrist hängt nicht nur damit zusammen, dass die Aufgabenträger<br />

eben Schwierigkeiten haben, oder wie lange es denn bei den Aufgabenträgern<br />

dauert, um Bescheide zu erlassen. Es hängt in erster Linie damit zusammen, dass<br />

die Verwaltungsgerichte auch Tatsachen klären. Die Verwaltungsgerichte klären zum<br />

Beispiel die Frage nach einer Bebauung: War ein Grundstück in einer bestimmten Art<br />

und Weise zu einem Zeitpunkt bebaut oder war es das nicht? Ich kann mir nicht vorstellen,<br />

dass zehn Jahre erst recht nach einem Eigentumswechsel rechtsstaatlich<br />

verlässliche Feststellungen dazu getroffen werden können, wie ein Grundstück vor<br />

zehn Jahren bebaut war. Luftbilder - gut, können Sie alles auswerten. Zweifel bleiben.<br />

Das Werben für eine kurze Verjährungsfrist hängt damit zusammen. Da kriegen<br />

Sie womöglich noch Zeugenbeweise, jedenfalls haben Sie noch Unterlagen, auf die<br />

Sie zurückgreifen können, die nicht vernichtet sind - auch nicht nur aufseiten der<br />

Verwaltung, auch aufseiten der Abgabenschuldner. Die sollen den Ordner „Hausbau“<br />

auch irgendwann einmal wegwerfen können. Dieses Interesse ist durch die vierjährige<br />

Verjährungsfrist, die schon im Kommunalabgabengesetz steht, verwirklicht worden.<br />

Da fand schon einmal eine Abwägung statt. Die finde ich immer noch gut.

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