5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Prof. Dr. Martini - Stellungnahme “Zettliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeit agen"<br />
4. Ergibt sich daraus aus Ihrer Sicht ein Änderungsbedarf beim KAG des <strong>Land</strong>es<br />
<strong>Brandenburg</strong>?<br />
5. Sind im brandenburgischen KAG gesetzgeberische Änderungen notwendig,<br />
damit die Vorschriften des brandenburgischen .KAG im Einklang mit höherrangigem<br />
Recht und der Rechtsprechung des BVerfG stehen?<br />
Ja, gegenwärtig genügt das brandenburgische KAG, wenn man die Rechtsprechung des<br />
BVerfG zugrunde legt, nicht den Anforderungen an eine zeitliche Befristung, die das Rechtsstaatsprinzip<br />
in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienende Gebot der Belastungsklarheit<br />
und -vorhersehbarkeit verlangt. Der Gesetzgeber muss eine Regelung vorsehen, die<br />
der Erhebung der Abgabe (jedenfalls im Ergebnis) eine zeitlich bestimmte Grenze setzt.'<br />
Für den Fall unwirksamer oder fehlender Satzungen sieht das brandenburgische Gesetz gegenwärtig<br />
grundsätzlich keine solche Höchstfrist vor, die sich dem Gesetz mit hinreichender<br />
Klarheit entnehmen lässt.<br />
In der Ausgestaltung der abgabenrechtlichen Fristenregelungen ergibt sich bisher eine<br />
Schieflage: Nach Inkrafttreten einer wirksamen Satzung ist die Festsetzungsfrist auf vier Jahre<br />
begrenzt. Besteht keine wirksame Satzung, endet die Möglichkeit zur Geltendmachung<br />
von Ansprüchen nicht.<br />
Davon geht zum einen eine bedenkliche Anreizstruktur aus: Erlassen die Aufgabenträger eine<br />
fehlerhafte Satzung, steht ihnen ein deutlich längerer Zeitraum zur Geltendmachung ihrer<br />
Ansprüche aus Beiträgen zur Verfügung, als wenn sie eine wirksame Satzung erlassen. Es ist<br />
in der Öffentlichkeit der Verdacht entstanden, dass dies den einen oder anderen Zweckverband<br />
dazu veranlasst hat, bewusst rechtsfehlerhafte Satzungen zu erlassen, um hinreichend<br />
Zeit zur Geltendmachung der Forderung zur Verfügung zu haben. Nicht nur erweist sich diese<br />
Anreizstruktur als sachwidrig, sondern vor allem als mit dem Gedanken der Rechtssicherheit<br />
in Gestalt des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht vereinbar.<br />
Zwar wäre grundsätzlich eine verfassungskonforme Auslegung methodisch denkbar, die -<br />
entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG 4° - der Anwendung der Sachverhalte in Anlehnung<br />
an die Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. eine Höchstfrist von 30 Jahren als »eine<br />
zutreffende Konkretisierung« der Gedanken von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden unterlegt.<br />
41 Das BVerfG lässt das aber nicht ausreichen, sondern nimmt den Gesetzgeber selbst in<br />
die Pflicht: »Es ist Aufgabe des Gesetzgebers,' die berechtigten Interessen der Allgemeinheit<br />
am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung<br />
von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.« <strong>43</strong><br />
Nimmt man die Rechtsprechung des BVerfG beim Wort, sind nicht nur Regelungen des kommunalen Abgabenrechts,<br />
sondern auch andere Sachbereiche betroffen und womöglich dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit<br />
unterworfen, in denen der Staat gegenüber dem Bürger Zahlungsansprüche geltend machen kann, welche bis-<br />
" BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013, Rn. 46.<br />
4° BVerwG, LKV 2009, 129 (131, Rn. 13).<br />
" Hervorhebung d. Verf.<br />
42 Hervorhebung d. Verf.<br />
<strong>43</strong> BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013, Rn. 46.<br />
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