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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Prof. Dr. Martini - Stellungnahme “Zettliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeit agen"<br />

4. Ergibt sich daraus aus Ihrer Sicht ein Änderungsbedarf beim KAG des <strong>Land</strong>es<br />

<strong>Brandenburg</strong>?<br />

5. Sind im brandenburgischen KAG gesetzgeberische Änderungen notwendig,<br />

damit die Vorschriften des brandenburgischen .KAG im Einklang mit höherrangigem<br />

Recht und der Rechtsprechung des BVerfG stehen?<br />

Ja, gegenwärtig genügt das brandenburgische KAG, wenn man die Rechtsprechung des<br />

BVerfG zugrunde legt, nicht den Anforderungen an eine zeitliche Befristung, die das Rechtsstaatsprinzip<br />

in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienende Gebot der Belastungsklarheit<br />

und -vorhersehbarkeit verlangt. Der Gesetzgeber muss eine Regelung vorsehen, die<br />

der Erhebung der Abgabe (jedenfalls im Ergebnis) eine zeitlich bestimmte Grenze setzt.'<br />

Für den Fall unwirksamer oder fehlender Satzungen sieht das brandenburgische Gesetz gegenwärtig<br />

grundsätzlich keine solche Höchstfrist vor, die sich dem Gesetz mit hinreichender<br />

Klarheit entnehmen lässt.<br />

In der Ausgestaltung der abgabenrechtlichen Fristenregelungen ergibt sich bisher eine<br />

Schieflage: Nach Inkrafttreten einer wirksamen Satzung ist die Festsetzungsfrist auf vier Jahre<br />

begrenzt. Besteht keine wirksame Satzung, endet die Möglichkeit zur Geltendmachung<br />

von Ansprüchen nicht.<br />

Davon geht zum einen eine bedenkliche Anreizstruktur aus: Erlassen die Aufgabenträger eine<br />

fehlerhafte Satzung, steht ihnen ein deutlich längerer Zeitraum zur Geltendmachung ihrer<br />

Ansprüche aus Beiträgen zur Verfügung, als wenn sie eine wirksame Satzung erlassen. Es ist<br />

in der Öffentlichkeit der Verdacht entstanden, dass dies den einen oder anderen Zweckverband<br />

dazu veranlasst hat, bewusst rechtsfehlerhafte Satzungen zu erlassen, um hinreichend<br />

Zeit zur Geltendmachung der Forderung zur Verfügung zu haben. Nicht nur erweist sich diese<br />

Anreizstruktur als sachwidrig, sondern vor allem als mit dem Gedanken der Rechtssicherheit<br />

in Gestalt des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht vereinbar.<br />

Zwar wäre grundsätzlich eine verfassungskonforme Auslegung methodisch denkbar, die -<br />

entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG 4° - der Anwendung der Sachverhalte in Anlehnung<br />

an die Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. eine Höchstfrist von 30 Jahren als »eine<br />

zutreffende Konkretisierung« der Gedanken von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden unterlegt.<br />

41 Das BVerfG lässt das aber nicht ausreichen, sondern nimmt den Gesetzgeber selbst in<br />

die Pflicht: »Es ist Aufgabe des Gesetzgebers,' die berechtigten Interessen der Allgemeinheit<br />

am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung<br />

von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.« <strong>43</strong><br />

Nimmt man die Rechtsprechung des BVerfG beim Wort, sind nicht nur Regelungen des kommunalen Abgabenrechts,<br />

sondern auch andere Sachbereiche betroffen und womöglich dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit<br />

unterworfen, in denen der Staat gegenüber dem Bürger Zahlungsansprüche geltend machen kann, welche bis-<br />

" BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013, Rn. 46.<br />

4° BVerwG, LKV 2009, 129 (131, Rn. 13).<br />

" Hervorhebung d. Verf.<br />

42 Hervorhebung d. Verf.<br />

<strong>43</strong> BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013, Rn. 46.<br />

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