5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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'rof. Dr. Martini — Stellungnahme „Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen"<br />
5. 4 des Lastenausgleichsgesetzes), Eine solche Regelung findet sich etwa in § 169 Abs. 2 5. 2<br />
AO. Danach beträgt die Festsetzungsfrist im Falle der Steuerhinterziehung zehn Jahre und im<br />
Falle der Steuerverkürzung fünf Jahre. In diesen Fällen können die Steuerbehörden den<br />
Steueranspruch zum einen nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellen und zum anderen<br />
ist der Anspruchsschuldner in diesen Fällen auch nicht schutzwürdig. lm Es handelt sich<br />
zwar um eine bundesrechtliche, nicht um eine landesrechtliche Norm. Sie kann aber als Wertung<br />
einen Anhaltspunkt für die Festsetzung der Frist bieten.<br />
Eine 30-jährige Verjährungsfrist oder ein sehr langer Zeitraum bis zur Vollendung der Verjährung<br />
ist insoweit im öffentlichen Recht keineswegs typisch. 1°2 Immerhin entnimmt aber<br />
das BVerwG der Rechtsordnung des öffentlichen Rechts, dass nach Ablauf von 30 Jahren<br />
einmal getroffene Regelungen keinesfalls mehr infrage gestellt werden dürfen.' Nach<br />
seiner Auffassung erfordern Rechtssicherheit und Rechtsfrieden eine Verjährung nach<br />
30 Jahren, lassen sie aber auch genügen. 104 In der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195<br />
BGB a. F. sieht das BVerwG »eine zutreffende Konkretisierung« der Gedanken von Rechtssicherheit<br />
und Rechtsfrieden »in Abwägung gegen den Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung,<br />
der einer Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche widerstreitet« 105 . So sieht es etwa<br />
den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des § 49a Abs. 2 VwVfG einer 30-<br />
jährigen Verjährungsfrist unterworfen.wa<br />
Wiewohl das BVerwG dem öffentlichen Recht regelmäßig eine 30-jährige Verjährung als<br />
Höchstfrist entnimmt, hielt das BVerfG in seinem Beschluss vom 5.3.2013 eine gesetzliche<br />
Regelung einer Höchstfrist für erforderlich. Das könnte einerseits heißen, dass dem BVerfG<br />
eine 30-jährige Verjährungsfrist für diese Fälle nicht mehr als zumutbare Erwartung einer<br />
rechtssicheren Frist erscheint. Wahrscheinlicher ist aber, dass das BVerfG eine gesetzliche<br />
Regelung, die (statt einer Verweisung auf eine unsichere und dem Wandel unterworfene<br />
Rechtsprechung) Vorhersehbarkeit schafft und mögliche Zweifel ausräumt, für geboten gehalten<br />
hat.<br />
Bei einem Vergleich der gesetzlich normierten Verjährungsvorschriften, insbesondere im<br />
brandenburgischen Recht (siehe Frage 10, S. 14 ff.), fällt auf, dass die dort festgesetzten Fristen<br />
sich zum Teil fühlbar unterhalb der Schwelle bewegen, die nunmehr für die Verjährung<br />
von Beitragsforderungen vorgesehen wird. Nicht nur ist der Unterschied gegenüber der 4-<br />
jährigen Festsetzungsfrist des Beitragsrechts hoch. Damit gehen für den Beitragsschuldner<br />
angesichts der Unberechenbarkeit der Satzungswidrigkeit hohe Unsicherheiten einher - Unsicherheiten,<br />
auf die er selbst keinen Einfluss hat. Auch die sonstigen Fristen des brandenburgischen<br />
Rechts, insbesondere des Kommunalabgabenrechts, bewegen sich regelmäßig<br />
zwischen fünf und zehn Jahren. Als Regelfrist für diejenigen Fälle, in denen die Geltendmachung<br />
eines Anspruchs unsicher ist, haben sich zehn Jahre etabliert (vgl. oben die Antwort<br />
auf Frage 10, S. 14). Dass der Steuerhinterzieher zehn Jahre nach seiner Tat nicht mehr zur<br />
1 °1 Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, S. 362.<br />
1° 2 So ausdrücklich Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, S. 361.<br />
103 BVerwGE 132, 324.<br />
104 BVerwGE 132, 324 = LKV 2009, 129 (130, Rn. 10); a. A. OVG Niedersachsen, KStZ 1970, 12 (13).<br />
1°5 BVerwG, LKV 2009, 129 (131, Rn. 13).<br />
106 BVerwGE 132, 324, Brr. 10.<br />
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