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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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'rof. Dr. Martini — Stellungnahme „Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen"<br />

5. 4 des Lastenausgleichsgesetzes), Eine solche Regelung findet sich etwa in § 169 Abs. 2 5. 2<br />

AO. Danach beträgt die Festsetzungsfrist im Falle der Steuerhinterziehung zehn Jahre und im<br />

Falle der Steuerverkürzung fünf Jahre. In diesen Fällen können die Steuerbehörden den<br />

Steueranspruch zum einen nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellen und zum anderen<br />

ist der Anspruchsschuldner in diesen Fällen auch nicht schutzwürdig. lm Es handelt sich<br />

zwar um eine bundesrechtliche, nicht um eine landesrechtliche Norm. Sie kann aber als Wertung<br />

einen Anhaltspunkt für die Festsetzung der Frist bieten.<br />

Eine 30-jährige Verjährungsfrist oder ein sehr langer Zeitraum bis zur Vollendung der Verjährung<br />

ist insoweit im öffentlichen Recht keineswegs typisch. 1°2 Immerhin entnimmt aber<br />

das BVerwG der Rechtsordnung des öffentlichen Rechts, dass nach Ablauf von 30 Jahren<br />

einmal getroffene Regelungen keinesfalls mehr infrage gestellt werden dürfen.' Nach<br />

seiner Auffassung erfordern Rechtssicherheit und Rechtsfrieden eine Verjährung nach<br />

30 Jahren, lassen sie aber auch genügen. 104 In der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195<br />

BGB a. F. sieht das BVerwG »eine zutreffende Konkretisierung« der Gedanken von Rechtssicherheit<br />

und Rechtsfrieden »in Abwägung gegen den Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung,<br />

der einer Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche widerstreitet« 105 . So sieht es etwa<br />

den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des § 49a Abs. 2 VwVfG einer 30-<br />

jährigen Verjährungsfrist unterworfen.wa<br />

Wiewohl das BVerwG dem öffentlichen Recht regelmäßig eine 30-jährige Verjährung als<br />

Höchstfrist entnimmt, hielt das BVerfG in seinem Beschluss vom 5.3.2013 eine gesetzliche<br />

Regelung einer Höchstfrist für erforderlich. Das könnte einerseits heißen, dass dem BVerfG<br />

eine 30-jährige Verjährungsfrist für diese Fälle nicht mehr als zumutbare Erwartung einer<br />

rechtssicheren Frist erscheint. Wahrscheinlicher ist aber, dass das BVerfG eine gesetzliche<br />

Regelung, die (statt einer Verweisung auf eine unsichere und dem Wandel unterworfene<br />

Rechtsprechung) Vorhersehbarkeit schafft und mögliche Zweifel ausräumt, für geboten gehalten<br />

hat.<br />

Bei einem Vergleich der gesetzlich normierten Verjährungsvorschriften, insbesondere im<br />

brandenburgischen Recht (siehe Frage 10, S. 14 ff.), fällt auf, dass die dort festgesetzten Fristen<br />

sich zum Teil fühlbar unterhalb der Schwelle bewegen, die nunmehr für die Verjährung<br />

von Beitragsforderungen vorgesehen wird. Nicht nur ist der Unterschied gegenüber der 4-<br />

jährigen Festsetzungsfrist des Beitragsrechts hoch. Damit gehen für den Beitragsschuldner<br />

angesichts der Unberechenbarkeit der Satzungswidrigkeit hohe Unsicherheiten einher - Unsicherheiten,<br />

auf die er selbst keinen Einfluss hat. Auch die sonstigen Fristen des brandenburgischen<br />

Rechts, insbesondere des Kommunalabgabenrechts, bewegen sich regelmäßig<br />

zwischen fünf und zehn Jahren. Als Regelfrist für diejenigen Fälle, in denen die Geltendmachung<br />

eines Anspruchs unsicher ist, haben sich zehn Jahre etabliert (vgl. oben die Antwort<br />

auf Frage 10, S. 14). Dass der Steuerhinterzieher zehn Jahre nach seiner Tat nicht mehr zur<br />

1 °1 Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, S. 362.<br />

1° 2 So ausdrücklich Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, S. 361.<br />

103 BVerwGE 132, 324.<br />

104 BVerwGE 132, 324 = LKV 2009, 129 (130, Rn. 10); a. A. OVG Niedersachsen, KStZ 1970, 12 (13).<br />

1°5 BVerwG, LKV 2009, 129 (131, Rn. 13).<br />

106 BVerwGE 132, 324, Brr. 10.<br />

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