5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 51<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
werden wie derjenige, der nicht klagt oder gar keinen Bescheid bekommt, denn er<br />
bringt mit seinem Widerspruch oder seiner Klage ja zum Ausdruck: Das akzeptiere<br />
ich nicht. Damit verlassen wir den Normalfall. Wir gehen jetzt in eine Klärung des<br />
Einzelfalls, für die der Gesetzgeber in der Abgabenordnung schon einen Interessenausgleich<br />
geschaffen hat. Der heißt: Bis zum rechtskräftigen Ende des Klageverfahrens<br />
verjährt hier überhaupt nichts. Das ist eine Regelung, die den Charme hat, den<br />
Aufgabenträgern im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Nachbesserungsmöglichkeiten<br />
zu eröffnen.<br />
Ich darf sowohl die Anmerkungen von Herrn Hornauf, der sich jetzt leider nicht wehren<br />
kann, als auch zu den Anmerkung von Herrn Haferkorn über die Umstände der<br />
verwaltungsgerichtlichen Verfahren Folgendes nachschieben: Wir haben hier heute<br />
leider keinen Verwaltungsrichter hier. Die können sich nicht wehren. Die werden sich<br />
wehren, wenn das Innenministerium oder das Justizministerium auf sie zukommen<br />
und sagt: Geht bitte mit den verwaltungsgerichtlichen Verfahren anders um. Denn es<br />
gibt auch im <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> richterliche Unabhängigkeit.<br />
Ich weiß nicht, ob das Meckern mit den Verwaltungsgerichten zielführend ist. Man<br />
muss immerhin die Frage stellen, was zuerst da war, das Huhn oder das Ei. Solange<br />
die Verwaltungsrichter wissen, der Verband kriegt neue Hausaufgaben auf, muss<br />
nach Hause gehen, macht eine neue Satzung und kann dann sowieso neu heranziehen,<br />
trägt das auch dem Erwartungshorizont an die eigene Arbeitsleistung des Verwaltungsrichters:<br />
„Wie werde ich am schnellsten mit dem Fall fertig?“, Rechnung. Ist<br />
dem Verwaltungsrichter klar, er muss hier entscheiden, und zwar über alles oder<br />
nichts, auch für den Verband? Ich kenne alle Abgabenkammern im <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong>,<br />
ich kenne den Abgabensenat des Oberverwaltungsgerichts. Es gibt Äußerungen<br />
dazu, was sie von der Arbeit der Verwaltungsträger halten. Die will ich hier nicht<br />
wiedergeben. Ich halte es für zu erwarten, dass, wenn man in einem solchen Fall als<br />
Aufgabenträger sagt: „Hallo, hör zu, auch wenn ihr meine Satzung beim Oberverwaltungsgericht<br />
im Berufungsverfahren für unwirksam erklärt, gehe ich gegenwärtig von<br />
der Wirksamkeit der Satzung aus“, das einen Gehörsverstoß darstellen kann, dass<br />
der Aufgabenträger, wenn es darum geht, die ganze Abgabe zu verlieren, die nur<br />
wegen eines Satzungsfehlers im Streit steht, zukünftig verlangen kann, dass das Gericht<br />
rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung, auf deren Grundlage es über den<br />
Fall entscheiden möchte, auf Satzungsmängel hinweist, um dem Verband die Möglichkeit<br />
zu geben, seine Satzung zu korrigieren.<br />
Herr Hornauf hat folgenden Fall gebracht: In dem Moment, in dem das Verwaltungsgericht<br />
sagt: „Es liegt ein Veröffentlichungsmangel vor, weil wir das Amtsblatt 7.1 genannt<br />
haben“, wäre meine Beratung möglicherweise anders ausgefallen als zu sagen:<br />
Lass das bitte vor dem Oberverwaltungsgericht klären. Es wäre für den Verband<br />
die billigere Lösung gewesen, bekanntzumachen. Egal! So weit zu der Frage, wie<br />
man gerichtliche Verfahren schneller machen kann. Ich will Herrn Haferkorn aber<br />
nicht vorgreifen.<br />
Dritte Ebene, Frau Nonnemacher! Wie komme ich auf den Termin 2015? Ich komme<br />
auf den Termin 2015, weil ich dem Vorschlag, der Formulierungshilfe und dem Referentenentwurf<br />
des Innenministeriums entnommen habe, dass man sich dort über die