5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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sungsrechtlich geschützten Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung zu verletzen. Eine Rechtssicherheit<br />
im o.g. Sinne beginnt daher, wenn die Vorteile, die die Anlage bietet, den Eigentümern vollständig<br />
zugeflossen sind. Bezug zu nehmen ist dabei auf die konkrete Anlage, für die die Vorteile abgeschöpft<br />
werden. ..."<br />
Dieser rechtlichen Wertung ist vorbehaltlos zuzustimmen, zumal die Einfügung einer starren<br />
Grenze (2015/2020) dazu führt, daß nicht (mehr) alle Grundstücke mit derselben Vorteilslage zu<br />
derselben Vorteilsabgeltung (Anschlußbeitrag) herangezogen werden (können). Ausgehend von<br />
der Feststellung, daß alle anschließbaren Grundstücke dauerhaft derselben Vorteilslage unterfallen<br />
(st. Rspr. seit OVG Frankfurt (0.), Urt. v. 05.12.01, 2 A 611/00 u. OVG Berlin-<strong>Brandenburg</strong>,<br />
Urt. v. 12.12.07, 9 B 44. u. 45.06 mit Bestätigung durch BVerwG, B. v. 14.07.08 und LVerfG, B.<br />
v. 21.09.12, alle a.a.O.), wird die von den Gerichten zutreffend gefordert Gleichbehandlung<br />
durch gleiche Heranziehung aller vorteilsunterliegenden Grundstücke regelrecht ausgeschlossen.<br />
Eine absolute Grenze, erst Recht 2015, wird durch die praktischen Schwierigkeiten der Veranlagung,<br />
der stark wechselnden Rspr. der VG nebst deren kalkulatorischen Auswirkungen sowie der<br />
durchschnittlichen Verfahrenszeiten im <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> zu einem erheblichen Beitragsausfall<br />
führen, der von Dritter Seite ausgleichsbedürftig ist. Durch das Junktim von Beiträgen und Gebühren<br />
wird die gesamte öffentlich-rechtliche Refinanzierung getroffen; verjährte Beitragsforderungen<br />
sind im Ausgleich nicht (mehr) gebührenfähig, gleichwohl aber beim Abzugskapital zu<br />
beachten. Die sich für beide Abgabenarten ergebende Deckungslücke muß durch den Aufgabenträger<br />
im Umlageweg ausgeglichen werden. Allerdings dürften die von diesen Umlagen betroffenen<br />
Kommunen ihrerseits Ersatz beim <strong>Land</strong> wg. Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip suchen.<br />
Daher beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:<br />
1. Welche zentralen Aussagen trifft das BVerfG in seinem Beschluß vom 05.03.2013 (Az.<br />
BvR 245/08)?<br />
Das BVerfG verlangt eine strikte Kopplung der Vorteilslage an die hierdurch bedingte Abgabenerhebung,<br />
die danach in zeitlicher und persönlicher Hinsicht zu einer Beschränkung der Veranlagungsmöglichkeiten<br />
führt. Eine vollständige Loslösung des Zeitpunktes des Verjährungsbeginns/-ende<br />
im Verhältnis zum Zeitpunkt der Entstehung der Vorteilslage (sachl. Beitragspflicht)<br />
und deren Wahrnehmung (Eigentümerstellung) ist verfassungswidrig. Die Beitragserhebung muß<br />
in einem überschaubaren Zeitraum nach Entstehung der Vorteilslage (sachliche Beitragspflicht)<br />
ggü. dem Inhaber der Vorteilslage erfolgen.<br />
2. Ist die Entscheidung vom 05.03.2013 auf <strong>Brandenburg</strong> übertragbar? Welche Auswirkungen<br />
hat der Beschluß des BVerfG auf <strong>Brandenburg</strong>?<br />
Nein. Wegen der vollständig abweichenden Rechtslage der §§ 8, 12 BbgKAG zu Art. 13<br />
BayKAG (s.o. Einleitung) ist der Beschluß nicht übertragbar. Soweit das VG CB mit B. v.<br />
08.05.13, 6 L 328/12, Bedenken (per 01.04.14) angeführt hat, bleibt abzuwarten, ob dies für die<br />
Beschwerde sowie in der Hauptsache auch vom OVG und ggf. dem BVerfG geteilt wird. Bekanntlich<br />
haben BVerwG (s. B. v. 14.07.08/24.09.09, a.a.O.) und LVerfG (s. B. v. 21.09.12,<br />
a.a.O.) die Regelungen in §§ 8, 12 BbgKAG n.F. ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt.<br />
Wir gehen davon aus, daß in einem der lfd. Hauptsacheverfahren (nach Nichtzulassung der Berufung<br />
durch das OVG) alsbald erneut das BVerfG angerufen wird und sich dann explizit auf den<br />
Vorhalt der Verfassungswidrigkeit im Lichte des Beschlusses vom 05.03.13 zur Rechtslage im<br />
<strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> entäußern kann. Ob dann nicht erneut „nur" ein bloßer Nichtannahmebeschluß<br />
ergeht, bleibt abzuwarten.<br />
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