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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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sungsrechtlich geschützten Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung zu verletzen. Eine Rechtssicherheit<br />

im o.g. Sinne beginnt daher, wenn die Vorteile, die die Anlage bietet, den Eigentümern vollständig<br />

zugeflossen sind. Bezug zu nehmen ist dabei auf die konkrete Anlage, für die die Vorteile abgeschöpft<br />

werden. ..."<br />

Dieser rechtlichen Wertung ist vorbehaltlos zuzustimmen, zumal die Einfügung einer starren<br />

Grenze (2015/2020) dazu führt, daß nicht (mehr) alle Grundstücke mit derselben Vorteilslage zu<br />

derselben Vorteilsabgeltung (Anschlußbeitrag) herangezogen werden (können). Ausgehend von<br />

der Feststellung, daß alle anschließbaren Grundstücke dauerhaft derselben Vorteilslage unterfallen<br />

(st. Rspr. seit OVG Frankfurt (0.), Urt. v. 05.12.01, 2 A 611/00 u. OVG Berlin-<strong>Brandenburg</strong>,<br />

Urt. v. 12.12.07, 9 B 44. u. 45.06 mit Bestätigung durch BVerwG, B. v. 14.07.08 und LVerfG, B.<br />

v. 21.09.12, alle a.a.O.), wird die von den Gerichten zutreffend gefordert Gleichbehandlung<br />

durch gleiche Heranziehung aller vorteilsunterliegenden Grundstücke regelrecht ausgeschlossen.<br />

Eine absolute Grenze, erst Recht 2015, wird durch die praktischen Schwierigkeiten der Veranlagung,<br />

der stark wechselnden Rspr. der VG nebst deren kalkulatorischen Auswirkungen sowie der<br />

durchschnittlichen Verfahrenszeiten im <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> zu einem erheblichen Beitragsausfall<br />

führen, der von Dritter Seite ausgleichsbedürftig ist. Durch das Junktim von Beiträgen und Gebühren<br />

wird die gesamte öffentlich-rechtliche Refinanzierung getroffen; verjährte Beitragsforderungen<br />

sind im Ausgleich nicht (mehr) gebührenfähig, gleichwohl aber beim Abzugskapital zu<br />

beachten. Die sich für beide Abgabenarten ergebende Deckungslücke muß durch den Aufgabenträger<br />

im Umlageweg ausgeglichen werden. Allerdings dürften die von diesen Umlagen betroffenen<br />

Kommunen ihrerseits Ersatz beim <strong>Land</strong> wg. Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip suchen.<br />

Daher beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:<br />

1. Welche zentralen Aussagen trifft das BVerfG in seinem Beschluß vom 05.03.2013 (Az.<br />

BvR 245/08)?<br />

Das BVerfG verlangt eine strikte Kopplung der Vorteilslage an die hierdurch bedingte Abgabenerhebung,<br />

die danach in zeitlicher und persönlicher Hinsicht zu einer Beschränkung der Veranlagungsmöglichkeiten<br />

führt. Eine vollständige Loslösung des Zeitpunktes des Verjährungsbeginns/-ende<br />

im Verhältnis zum Zeitpunkt der Entstehung der Vorteilslage (sachl. Beitragspflicht)<br />

und deren Wahrnehmung (Eigentümerstellung) ist verfassungswidrig. Die Beitragserhebung muß<br />

in einem überschaubaren Zeitraum nach Entstehung der Vorteilslage (sachliche Beitragspflicht)<br />

ggü. dem Inhaber der Vorteilslage erfolgen.<br />

2. Ist die Entscheidung vom 05.03.2013 auf <strong>Brandenburg</strong> übertragbar? Welche Auswirkungen<br />

hat der Beschluß des BVerfG auf <strong>Brandenburg</strong>?<br />

Nein. Wegen der vollständig abweichenden Rechtslage der §§ 8, 12 BbgKAG zu Art. 13<br />

BayKAG (s.o. Einleitung) ist der Beschluß nicht übertragbar. Soweit das VG CB mit B. v.<br />

08.05.13, 6 L 328/12, Bedenken (per 01.04.14) angeführt hat, bleibt abzuwarten, ob dies für die<br />

Beschwerde sowie in der Hauptsache auch vom OVG und ggf. dem BVerfG geteilt wird. Bekanntlich<br />

haben BVerwG (s. B. v. 14.07.08/24.09.09, a.a.O.) und LVerfG (s. B. v. 21.09.12,<br />

a.a.O.) die Regelungen in §§ 8, 12 BbgKAG n.F. ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt.<br />

Wir gehen davon aus, daß in einem der lfd. Hauptsacheverfahren (nach Nichtzulassung der Berufung<br />

durch das OVG) alsbald erneut das BVerfG angerufen wird und sich dann explizit auf den<br />

Vorhalt der Verfassungswidrigkeit im Lichte des Beschlusses vom 05.03.13 zur Rechtslage im<br />

<strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> entäußern kann. Ob dann nicht erneut „nur" ein bloßer Nichtannahmebeschluß<br />

ergeht, bleibt abzuwarten.<br />

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