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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 83<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

setzbuch -, bebaute und unbebaute Grundstücke im Außenbereich und Gewerbegrundstücke.<br />

Sie sehen, diese Palette muss über die Satzung abgedeckt werden. Wir<br />

Verbände erleben es täglich live: Jeden Tag steht ein Richter auf und hat eine neue<br />

Idee, was wir noch in die Satzungen einbringen können. Wir als Verbände hecheln<br />

der Rechtsprechung hinterher. Uns wird gern mangelndes Wissen oder Doofheit<br />

nachgesagt. Aber es ist wirklich ein Hinterherhecheln.<br />

Für uns als Verband erscheint also fraglich, wann Fälle gleich gelagert sind. In der<br />

Praxis begründen Widerspruchsführer ihre Widersprüche vielfach nicht nur mit einer<br />

bestimmten Rechtsfrage, z. B. Zulässigkeit der Altanlieger, sondern es gibt immer<br />

individuelle Besonderheiten, die wir in der Diskussion nicht außer Acht lassen sollten.<br />

Ein paar Beispiele für Klagegründe: „Ich fühle mich ungerecht behandelt“, „Mein<br />

Nachbar zahlt weniger“, „Eltern haben Beiträge schon in Reichsmark bezahlt“, „Ich<br />

nutze mein Grundstück nicht“, und aktuell: „Querfinanzierung Flughafen“. Das sind<br />

die Sachen, die uns im Moment angeboten werden.<br />

Vorhin sind ein paar Zahlen genannt worden. Wir haben 400 Klagen am Verwaltungsgericht<br />

Potsdam und 27 Normenkontrollverfahren anhängig. Wenn ich 2015<br />

höre, wird mir ganz schlecht. Eine längere Frist wäre auch im Sinne unseres Verbandes.<br />

Ich habe unterschiedlich gelagerten Grundstücke und Fälle. Wer soll nun eigentlich<br />

entscheiden, welche Widerspruchsverfahren gleichgelagert sind? Ruhen eigentlich<br />

automatisch alle Widerspruchsverfahren, wenn ein Musterverfahren ausgewählt wurde?<br />

Hier ist die Frage: Soll die Behörde das entscheiden? Das sind die Fragen, die<br />

bei uns anfallen.<br />

Nächster Punkt - das hatten wir schon öfter -: Verwaltungsrechtliche Verfahren dauern<br />

oftmals sehr lange. In Musterverfahren ist damit zu rechnen, dass der gesamte<br />

Instanzenzug, möglicherweise mit Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts oder<br />

Bundesverfassungsgerichts, ausgeschöpft wird. Da reden wir über einen Zeitraum<br />

von fünf, sechs Jahren.<br />

Da die Bürger trotz des Ruhens des Verfahrens zur Zahlung verpflichtet sind, verbleibt<br />

das Geld bei der Gemeinde, ohne dass es verwendet werden kann. Der Bürger<br />

erhält für die Zeit des Ruhens des Verfahrens selbst bei einer Rückzahlung nach<br />

Aufhebung keine Zinsen. Eine Verzinsung erfolgt nur während der Prozessanhängigkeit<br />

für die Kläger selbst. Dies wird aus unserer Sicht offensichtlich der Gesetzentwurf<br />

der CDU mit der Regelung in § 12 Nummer 6 letzter Satz ändern, wonach die<br />

Rechtsfolgen der Rechtsanhängigkeit des Musterverfahrens auch für die ruhenden<br />

Widerspruchsverfahren gelten. Die Konsequenz daraus wäre: Die Stadt oder der<br />

Verband müsste nach einer Niederlage im Musterverfahren - egal, aus welchem<br />

Grund - für alle widerspruchsbehafteten Bescheide Prozesszinsen zahlen. Ich weiß<br />

nicht, ob das im Sinne des Erfinders ist.<br />

Außerdem - ganz wichtig - kann dem Gericht nicht vorgeschrieben werden, die für<br />

die Widerspruchsführer maßgebliche Rechtsfrage zu klären. Sie gehen rein und wol-

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