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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 31<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn das Gericht selber aber hier weiterhin die<br />

Rechtsanwendung zulässt und auch verlangt. Auf der anderen Seite haben zwei<br />

Kammern des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) das genau anders gesehen und<br />

auf die Unterschiede der Rechtslage in Bayern und <strong>Brandenburg</strong> abgestellt und gerade<br />

keinen Eingriff gesehen. Wenn man es ganz platt macht, steht es 2:1 für ein<br />

schickes <strong>Brandenburg</strong>er KAG.<br />

Nehmen Sie beispielsweise das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin, das ich<br />

auch angeführt habe, was sich ja sehr umfassend und tief mit den Unterscheidungen<br />

befasst. Gut, da könnte man sagen: Rechtslage Mecklenburg-Vorpommern. Aber<br />

immerhin ist Mecklenburg-Vorpommern wortgleich, was die Frage der Entstehung<br />

der sachlichen Beitragspflicht und der Verjährung betrifft, mit <strong>Brandenburg</strong>, also doch<br />

wesentlich näher als Bayern. Dann kann man eben sagen: Diese Rechtssicherheit<br />

besteht aktuell. Auch unsere Gerichte sehen keinen Anlass, hier die Beitragserhebung<br />

zu stoppen oder einzugreifen. Deshalb und gerade weil ohnehin immer wieder<br />

Verfassungsbeschwerden anhängig gemacht werden, die ja jetzt automatisch diesen<br />

Inhalt mit tragen, den Vorhalt, das das KAG hier fehlerhaft wäre oder eine Lücke hat,<br />

gerade weil es bereits anhängige Verfahren gibt, braucht man nicht bis sonst wann<br />

zuwarten, sondern muss diese Entscheidung tatsächlich nur zur Kenntnis nehmen.<br />

Was ich als Problem ansehe, ist: Was passiert, wenn es wieder - wie beim letzten<br />

Mal - einfach nur zurückgeschickt wird? Wenn offensichtlich dann Karlsruhe bisher<br />

kein Problem mit <strong>Brandenburg</strong> hatte, nämlich einfach einen Nichtannahmebeschluss<br />

in der Kammer gefasst hat - wird nicht zur Entscheidung angenommen; da kriegen<br />

Sie keine Gründe, das ist nicht so charmant wie in <strong>Brandenburg</strong> beim <strong>Land</strong>esverfassungsgericht,<br />

wo Sie sogar bei einer völlig unsinnigen Verfassungsbeschwere noch<br />

eine Begründung für die Ablehnung bekommen -, sondern da steht dann nichts drin.<br />

Das hilft Ihnen nicht weiter. Dann werden sich die Betroffenen wieder - so haben wir<br />

es die letzten Jahre erlebt - an den Strohhalm klammern: Das Verfassungsgericht hat<br />

ja noch gar nicht darüber befunden! Das haben wir die letzten Jahre immer wieder<br />

gesehen. Immer, wenn ein Gericht die <strong>Brandenburg</strong>er Regelung bestätigt hat, kam<br />

dann die Durchhalteparole „Aber mein Beitragsbescheid und diese spezielle Beitragssatzung<br />

und unsere Konstellation, die war ja noch nicht bei Verfassungsgericht!“<br />

Wenn alle zum Verfassungsgericht gingen, die einen Beitragsbescheid bekommen -<br />

im letzten Jahr hatten wir 150 000 Beitragsbescheide in <strong>Brandenburg</strong> -, könnten sie<br />

in Karlsruhe für uns ein eigenes Gericht aufmachen. Aus diesem Grund würde ich<br />

Ihre Frage glatt verneinen, dass wir aus Gründen der Rechtssicherheit jetzt sofort<br />

tätig werden müssen. Wir könnten uns durchaus diese Zeitschiene, die ja auch der<br />

Freistaat Bayern vom Bundesverfassungsgericht bekommen hat, ohne Weiteres zubilligen<br />

und sehen, wie die Rechtsprechung tatsächlich damit umgeht. Denn das ist<br />

aus meiner Sicht der Knackpunkt, der hier beachtet werden muss: Wie wird unsere<br />

Rechtsprechung mit einem Eingriff des Gesetzgebers umgehen?<br />

Antizipieren wir das einmal: Sie fügen irgendeine Grenze ein. Es ist völlig egal, ob<br />

das Ablaufhemmung oder Begrenzung der Verjährungsfrist heißt. Wir haben irgendwann<br />

eine starre Grenze, wie auch immer begründet. Die wirkt irgendwann, und das<br />

ist der Punkt. Sie können, wenn es sich als „schädlich“ oder gar überflüssig herausstellt,<br />

diese Rechtsfolge, die Sie dann setzen, nicht mehr rückgängig machen, denn

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