5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 31<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn das Gericht selber aber hier weiterhin die<br />
Rechtsanwendung zulässt und auch verlangt. Auf der anderen Seite haben zwei<br />
Kammern des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) das genau anders gesehen und<br />
auf die Unterschiede der Rechtslage in Bayern und <strong>Brandenburg</strong> abgestellt und gerade<br />
keinen Eingriff gesehen. Wenn man es ganz platt macht, steht es 2:1 für ein<br />
schickes <strong>Brandenburg</strong>er KAG.<br />
Nehmen Sie beispielsweise das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin, das ich<br />
auch angeführt habe, was sich ja sehr umfassend und tief mit den Unterscheidungen<br />
befasst. Gut, da könnte man sagen: Rechtslage Mecklenburg-Vorpommern. Aber<br />
immerhin ist Mecklenburg-Vorpommern wortgleich, was die Frage der Entstehung<br />
der sachlichen Beitragspflicht und der Verjährung betrifft, mit <strong>Brandenburg</strong>, also doch<br />
wesentlich näher als Bayern. Dann kann man eben sagen: Diese Rechtssicherheit<br />
besteht aktuell. Auch unsere Gerichte sehen keinen Anlass, hier die Beitragserhebung<br />
zu stoppen oder einzugreifen. Deshalb und gerade weil ohnehin immer wieder<br />
Verfassungsbeschwerden anhängig gemacht werden, die ja jetzt automatisch diesen<br />
Inhalt mit tragen, den Vorhalt, das das KAG hier fehlerhaft wäre oder eine Lücke hat,<br />
gerade weil es bereits anhängige Verfahren gibt, braucht man nicht bis sonst wann<br />
zuwarten, sondern muss diese Entscheidung tatsächlich nur zur Kenntnis nehmen.<br />
Was ich als Problem ansehe, ist: Was passiert, wenn es wieder - wie beim letzten<br />
Mal - einfach nur zurückgeschickt wird? Wenn offensichtlich dann Karlsruhe bisher<br />
kein Problem mit <strong>Brandenburg</strong> hatte, nämlich einfach einen Nichtannahmebeschluss<br />
in der Kammer gefasst hat - wird nicht zur Entscheidung angenommen; da kriegen<br />
Sie keine Gründe, das ist nicht so charmant wie in <strong>Brandenburg</strong> beim <strong>Land</strong>esverfassungsgericht,<br />
wo Sie sogar bei einer völlig unsinnigen Verfassungsbeschwere noch<br />
eine Begründung für die Ablehnung bekommen -, sondern da steht dann nichts drin.<br />
Das hilft Ihnen nicht weiter. Dann werden sich die Betroffenen wieder - so haben wir<br />
es die letzten Jahre erlebt - an den Strohhalm klammern: Das Verfassungsgericht hat<br />
ja noch gar nicht darüber befunden! Das haben wir die letzten Jahre immer wieder<br />
gesehen. Immer, wenn ein Gericht die <strong>Brandenburg</strong>er Regelung bestätigt hat, kam<br />
dann die Durchhalteparole „Aber mein Beitragsbescheid und diese spezielle Beitragssatzung<br />
und unsere Konstellation, die war ja noch nicht bei Verfassungsgericht!“<br />
Wenn alle zum Verfassungsgericht gingen, die einen Beitragsbescheid bekommen -<br />
im letzten Jahr hatten wir 150 000 Beitragsbescheide in <strong>Brandenburg</strong> -, könnten sie<br />
in Karlsruhe für uns ein eigenes Gericht aufmachen. Aus diesem Grund würde ich<br />
Ihre Frage glatt verneinen, dass wir aus Gründen der Rechtssicherheit jetzt sofort<br />
tätig werden müssen. Wir könnten uns durchaus diese Zeitschiene, die ja auch der<br />
Freistaat Bayern vom Bundesverfassungsgericht bekommen hat, ohne Weiteres zubilligen<br />
und sehen, wie die Rechtsprechung tatsächlich damit umgeht. Denn das ist<br />
aus meiner Sicht der Knackpunkt, der hier beachtet werden muss: Wie wird unsere<br />
Rechtsprechung mit einem Eingriff des Gesetzgebers umgehen?<br />
Antizipieren wir das einmal: Sie fügen irgendeine Grenze ein. Es ist völlig egal, ob<br />
das Ablaufhemmung oder Begrenzung der Verjährungsfrist heißt. Wir haben irgendwann<br />
eine starre Grenze, wie auch immer begründet. Die wirkt irgendwann, und das<br />
ist der Punkt. Sie können, wenn es sich als „schädlich“ oder gar überflüssig herausstellt,<br />
diese Rechtsfolge, die Sie dann setzen, nicht mehr rückgängig machen, denn