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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Prof. Dr. Martini - Stellungnahme „Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen"<br />

12. Halten Sie den Vorschlag einer so genannten Ablaufhemmung von 10 Jahren<br />

bis zum 3.10.2000 für angemessen, welche anderen Zeiträume sind aus<br />

Ihrer Sicht ebenso angemessen? Welche praktischen Auswirkungen sind damit<br />

verbunden?<br />

Grundsätzlich ja. Eine Hemmung der Verjährung ordnet der Gesetzgeber regelmäßig dann<br />

an, wenn die notwendigen Handlungen für die Durchsetzung eines grundsätzlich bestehenden<br />

Anspruchs wegen bestimmter, typischerweise verschuldensunabhängiger Umstände<br />

nicht vorgenommen werden können. Der Gesetzgeber nimmt damit Rücksicht auf ihm nicht<br />

zurechenbare Umstände, die den Anspruchsinhaber eine Geltendmachung seiner Forderung<br />

erschweren. Die Hemmung soll praktische Konkordanz zwischen dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip<br />

ergebenden Gedanken der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit<br />

herstellen.' Klassischer Hemmungsgrund ist die Hinderung an der Rechtsverfolgung<br />

»durch höhere Gewalt« (vgl. § 206 BGB) sowie der Stillstand der Rechtspflege. Die Hemmung<br />

schiebt den weiteren Lauf der Frist auf; die Unterbrechung setzt eine neue Frist in Gang.<br />

In <strong>Brandenburg</strong> war lange Zeit ungeklärt, ob zu DDR-Zeiten an zentrale Ver- oder Entsorgungseinrichtungen<br />

angeschlossene Grundstücke (so genannte Altanschließer) zur Herstellungsbeiträgen<br />

auf der Grundlage des KAG herangezogen werden können. 115 Die Gründung<br />

der Aufgabenträger und der Erlass wirksamer Satzungen hat sich darüber hinaus als ein außerordentlich<br />

schwieriger, mit vielen Rechtsunsicherheiten und Ungültigerklärungen verbundener<br />

Prozess erwiesen. Auch das Innenministerium des <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong> sowie<br />

zahlreiche Aufgabenträger haben über einen längeren Zeitraum die Ansicht vertreten, alt<br />

angeschlossene Grundstücke seien nicht zu einem erstmaligen Herstellungsbeitrag heranzuziehen.<br />

116 Erst in seinem Urt. v. 5.12.2001 — 2 A 611/00 — hat das OVG <strong>Brandenburg</strong> die<br />

rechtliche Zulässigkeit einer Heranziehung der Altanschließer bejaht und damit Rechtssicherheit<br />

geschaffen.<br />

Dass die Möglichkeit zur Heranziehung von Altanschließern in <strong>Brandenburg</strong> zuvor über lange<br />

Jahre nicht abschließend in rechtssicherer Weise geklärt war, fällt grundsätzlich in die Risikound<br />

Verantwortungssphäre des Staates und seiner Aufgabenträger. Typischerweise<br />

schließt jedes auch geringe eigene Verschulden die Möglichkeit zur Berufung auf einen<br />

Hemmungstatbestand, insbesondere etwa die »höhere Gewalt« aus. Allerdings kommt dem<br />

Gesetzgeber bei der Festlegung der Verjährungsfristen und ihrer Gestaltung ein weiter Spielraum<br />

zu; er ist bei der Festlegung von Hemmungsfristen insbesondere nicht an bekannte<br />

Rechtsfiguren gebunden — solange er insgesamt sicherstellt, dass er den Gedanken der<br />

Rechtssicherheit und dem berechtigten Vertrauen Betroffener insgesamt angemessen Rechnung<br />

trägt (vgl. dazu die Antwort auf Frage 11, S. 17 ff.).<br />

114 Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, 5. 387.<br />

115 In diesem Sinne ausdrücklich etwa OVG <strong>Brandenburg</strong>, LKV 2008, 369 (372).<br />

116 Schmidt-Wottrich, LKV 2008, 355 (355).<br />

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