5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Prof. Dr. Martini - Stellungnahme „Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen"<br />
schlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke« die Beteiligung<br />
der Altanschließer an den dadurch entstandenen Kosten als geboten an.'<br />
Für die Grundstücke, die am 3.10.1990 bereits bebaut und an eine leitungsgebundene Einrichtung<br />
oder Anlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren, lässt das Gesetz als<br />
Ausgleich zu, verminderte Herstellungsbeiträge zu erheben (§ 8 Abs. 4a BbgKAG). Darüber<br />
hinaus besteht allgemein die Möglichkeit der Stundung und des Erlasses von Ansprüchen aus<br />
dem Abgabeschuldverhältnis vor, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig<br />
wäre (§ 12c BbgKAG).<br />
Eine andere Frage ist es, ob Altanschließer aufgrund des Ablaufs von Festsetzungs- bzw.<br />
Verjährungsfristen — insbesondere unter Geltung des § 8 Abs. 2 S. 2 a. F. BbgKAG — noch zu<br />
Beitragszahlungen herangezogen werden können (vgl. dazu im Einzelnen die Antwort auf die<br />
Frage 2. a)<br />
10. Welche allgemeinen Verjährungsregelungen gibt es im Beitrags- und Abgabenrecht<br />
des <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong>? Wie berechnen sich diese Fristen?<br />
Im brandenburgischen Recht finden sich verschiedene gesetzliche Spezialregelungen zur Verjährung<br />
von Ansprüchen. Sie sind ein geeigneter Anknüpfungspunkt zur systemgerechten<br />
Festlegung einer Verjährungsfrist für Beitragsforderungen im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 Bbg-<br />
KAG.<br />
Als Regelfall kennt das brandenburgische Recht — so lässt sich allgemein sagen — eine Verjährungsfrist<br />
von vier bzw. fünf Jahren.<br />
a) Verjährungsregelungen im brandenburgischen Abgabenrecht<br />
• § 23 Abs. 1 und 2 Gebührengesetz <strong>Brandenburg</strong> (GebGBbg) setzt für die Festsetzung und<br />
den Anspruch auf Zahlung festgesetzter Gebühren oder Auslagen eine vierjährige Frist<br />
fest. Die Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Gebühren- o-<br />
der Auslagenschuld entstanden ist. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres,<br />
in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 23 Abs. 1 S. 2; § 23<br />
Abs. 2 S. 2 GebGBbg).<br />
• Den Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge<br />
lässt das brandenburgische Abwasserabgabengesetz in einem Zeitraum von fünf<br />
Jahren verjähren. »Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe<br />
fällig geworden oder in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.« (§ 12 Abs. 2<br />
<strong>Brandenburg</strong>isches Abwasserabgabengesetz [BbgAbwAG]).<br />
• Ansprüche aus der Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe im <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />
verjähren binnen fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres,<br />
in dem der Anspruch erstmalig fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres,<br />
in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des<br />
53 OVG <strong>Brandenburg</strong>, Urt. v. 3.12.2003 — 2 A 733/03 —.<br />
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